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Rechtsanwalt Kollektiv-Arbeitsrecht Hamburg

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

Arbeitsrecht

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zählt im Jahr 2021 ungefähr 5,73 Millionen Mitglieder. Allesamt Arbeitnehmer, die sich zusammengetan haben, um im Kollektiv ihre Forderungen gegen den Arbeitgeber besser durchsetzen zu können. Für Arbeitnehmer ist die Arbeit ein entscheidender Bestandteil des Lebensunterhalts und der Lebensqualität. Daher ist es wichtig, dass von Tarifverhandlung über Mitbestimmung bis hin zu den Arbeitsgerichten der rechtliche Rahmen gewahrt bleibt.

Arbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht – was es alles umfasst

Unter dem Arbeitsrecht im Allgemeinen versteht man alle Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, die sich auf die Erwerbstätigkeit auswirken. 

Unter dem Kollektivarbeitsrecht versteht man die Rechtsbeziehungen der Kollektive wie Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Es umfasst insbesondere die Regelungen zum Tarifvertragsrecht, Mitbestimmung im Unternehmen, Aufsichtsräten und durch den Betriebsrat sowie auch das Arbeitskampfrecht (auch Streikrecht genannt).

Für Gewerkschaften, Betriebsräte und Arbeitgeberverbände ist damit das Kollektivarbeitsrecht maßgeblich.

Sie haben Fragen rund um das Kollektivarbeitsrecht? Ich berate Sie, damit Sie Ihre Interessen wirksam und rechtlich fundiert durchsetzen können.

Tarifvertragsrecht

Gemäß des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird ein Tarifvertrag zwischen Arbeitnehmern (vertreten durch Gewerkschaften) und Arbeitgebern (ggf. vertreten durch Arbeitgeberverbände) geschlossen. 

Aufgrund der Tarifautonomie können die Tarifvertragsparteien unabhängig vom Staat ihren Betrieb regeln. Der Tarifvertrag bildet einen Rahmenvertrag für die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer. Die Bestimmungen, vor allem zum Inhalt, Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, binden die Individualarbeitsverträge. Sie gelten also unmittelbar und zwingend. Diese Tarifbindung erstreckt sich auf die Arbeitsverhältnisse, die in den fachlichen, örtlichen und persönlichen Geltungsbereich (wie die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband) fallen. Ein Arbeitgeber kann unter Umständen – trotz Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband – davon entbunden sein. Zudem können Abweichungen vom Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers individuell vereinbart werden. Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, profitieren durch sogenannte Gleichstellungsabreden meist ebenfalls von den Tarifbestimmungen.

Als Arbeitgeber oder Gewerkschaft wollen Sie sich auf einen Tarifvertrag einigen? Ich begleite die Tarifverhandlung und beraten bei offenen Fragen zum Tarifvertragsrecht.

Mitbestimmung in Unternehmen

Das Betriebsverfassungsrecht gibt den Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht im Betrieb. Im öffentlichen Dienst werden sie durch Personalvertretungen, in privaten Unternehmen durch Betriebsräte beziehungsweise leitende Angestellte durch den Sprecherausschuss vertreten. Dies ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) und dem Personalvertretungsgesetz des Bundes (BPersVG) oder der Länder (LPersVG). Die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsorgan können ab einer bestimmten Betriebsgröße auf Anlass der Arbeitnehmer konstituiert und gewählt werden. So wird zum Beispiel der Betriebsrat in einer Betriebsratswahl gewählt.

Gemeinsam mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat sich auf Betriebsvereinbarung einigen. Diese Vereinbarungen, die für den gesamten Betrieb – unabhängig von Tarifbindung – verbindlich sind und sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Sie sind schriftlich festzuhalten und jedem Arbeitnehmer einsehbar zu machen. Davon sind kurzfristige Regelungsabreden, auch betriebliche Einigungen genannt, zu unterscheiden. Sie unterliegen keiner Formvorschrift und regeln Einzelfälle im betrieblichen Alltag. Ohne Betriebsrat kann keine Betriebsvereinbarung wirksam geschlossen werden. Mit der Betriebsvereinbarung darf der Betriebsrat nicht die Unternehmensführung übernehmen. Vielmehr wird bei Betriebsvereinbarungen zwischen erzwingbaren und freiwilligen Inhalten unterschieden. Vereinbarungen sind erzwingbar, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats gesetzlich vorgeschrieben ist. Zum Beispiel:

  • Sozialpläne
  • Personalbefragung
  • Tätigkeitsänderungen
  • Arbeitszeiten
  • Videoüberwachung und ähnliche Kontrollsysteme

Hingegen können Absprachen zu freiwilligen Inhalten der Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat abgelehnt werden. Dazu gehören:

  • Betriebliche Sozialeinrichtungen
  • Maßnahmen zur Integration und Umweltschutz

Hingegen sind Betriebsvereinbarungen in den Belangen ausgeschlossen, die bereits vom Tarifvertrag umfasst sind.

Betriebsvereinbarungen können ähnlich wie Arbeitsverträge gekündigt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. In erzwingbaren Inhalten gilt die alte Vereinbarung jedoch fort, bis sie durch eine neue ersetzt wurde.

Sie haben Fragen rund um das Betriebsverfassungsrecht? Sie wollen die Betriebsvereinbarungen überprüfen? Als Betriebsrat oder Arbeitgeber benötigen Sie Hilfe bei der Gestaltung der Betriebsvereinbarung? Damit Ihr Betrieb läuft sind rechtswirksame Einigungen wichtig!

Arbeitskampfrecht

Arbeitnehmer dürfen zu Arbeitskampfmaßnahmen – insbesondere dem Streik – greifen, um Forderungen durchzusetzen, auch wenn der betriebliche Ablauf gestört wird. Dieses Recht ist im Grundgesetz (GG) garantiert und wurde durch die Rechtsprechung weiter verfeinert. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis: Der Arbeitnehmer erhält keinen Lohn, macht sich aber auch nicht vertragsbrüchig. Die Arbeitskampfmaßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein und der Streik als letztes Mittel eingesetzt werden. Ein Unterschied zwischen Warn- oder Erzwingungsstreik wird nicht gemacht. Auch Friedenspflichten, also ein Streikverbot, und eine Schlichtungspflicht sind zu beachten.
Ihnen wurde aufgrund eines Streiks gekündigt? Als Arbeitgeber bedroht ein unverhältnismäßig harter Streik Ihren Betrieb? Auch beim Streik gibt es Regeln. Mit mir werden sie eingehalten.

Verfahren

Jegliches Klagebegehren, das im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit verhandelt. Dies richtet sich nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). In erster Instanz entscheidet ein Arbeitsgericht, in der Berufung ein Landesarbeitsgericht und als Revisionsinstanz das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Der Spruchkörper – das beschlussfassende Gremium – wird von einem hauptamtlichen Richter vorgesehen, sowie je einem ehrenamtlichen Richter für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
Sie klagen vor dem Arbeitsgericht? Mit meinen Fachanwalt für Arbeitsrecht sind sie dort am besten vertreten. Ab dem Landesarbeitsgericht herrscht sogar Anwaltszwang. Maximieren Sie Ihre Erfolgschancen.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Arbeit – fachlich versiert auf den Grundlagen des kollektiven Arbeitsrechts

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bilde ich mich stetig in dem sich wandelnden Rechtsgebiet weiter. Um meine Mandanten fachlich versiert zu vertreten, ist es unerlässlich, das kollektive Arbeitsrecht im Kern zu verstehen.

Dabei erkannte das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon früh in einer seiner Entscheidungen, dass Tarifverhandlungen ohne das Streikrecht eher einem „kollektiven Betteln” gleichen. Das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nur ausgewogen, wenn dem Kollektiv an Arbeitnehmern der Streik als Arbeitskampfmaßnahme zugestanden wird.

Das deutsche Arbeitsrecht hat die Besonderheit, dass der Staat den Gewerkschaften und Arbeitgeber (-verbänden) relativ freie Hand lässt. Das macht deutsche Arbeitsrecht kompliziert, bietet aber auch Chancen.

Meine Tätigkeit für Sie

Ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht kümmere mich gemäß der Fachanwaltsordnung (FAO) um alle Belange des Arbeitsrechts. Wenn Sie mein Mandat sind, bearbeite ich umgehend Ihren Fall. Zu meinem Leistungsspektrum gehören insbesondere diese Tätigkeiten:
  • Beratung von Gewerkschaften und Betriebsräten
  • Unterstützung bei Bildung eines Betriebsrats
  • Anfechtung von Betriebsratswahlen
  • Durchsetzen von Betriebsvereinbarungen
  • Unterrichtungs- und Auskunftsansprüche

Häufige Fragen (FAQ)

Während das Individualarbeitsrecht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer reguliert, umfasst das Kollektivarbeitsrecht die Rechtsbeziehung der für die tarifliche Einigung relevanten Gruppen wie Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften.
Laut Tarifvertragsgesetz (TVG) wirkt sich der Tarifvertrag automatisch und unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis der Tarifparteien aus. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen in ihrem Arbeitsvertrag die getroffene Vereinbarung nicht unterlaufen. Eine für den Arbeitnehmer günstigere Abweichung ist aber möglich.
Gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann ein Betriebsrat während seiner Amtszeit nur ausnahmsweise ordentlich gekündigt werden, etwa bei Betriebsstilllegung. Eine außerordentliche Kündigung ist weiterhin möglich.
Mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft wirkt sich die Tarifbindung nicht unmittelbar auf gewerkschaftliche organisierte Arbeitnehmer aus. Allerdings werden meist Gleichstellungsabreden vereinbart, mit denen die restlichen Arbeitsverhältnisse ebenfalls davon profitieren.
Ohne Arbeit kein Lohn – das gilt auch während des Streiks. Der Arbeitgeber muss die Streikzeit also nicht vergüten; der Arbeitnehmer macht sich aber auch nicht vertragsbrüchig. Meist erhält der Arbeitnehmer durch ein Streikgeld der Gewerkschaften einen Lohnausgleich.
Es wird zwischen freiwilligen und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen unterschieden. Auf Erzwingbare müssen Betriebsrat und Arbeitgeber sich einigen; freiwillige können abgelehnt werden. Zu erzwingbaren Inhalten für Betriebsvereinbarungen gehören Sozialpläne, Arbeitszeiten und Videoüberwachung.
Ohne Betriebsrat können keine Betriebsvereinbarungen getroffen werden. Der Arbeitgeber hat trotzdem die Möglichkeit, sich mit der versammelten Arbeitnehmerschaft zu einigen. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips besteht aber die Gefahr, dass sich unwirksame Klauseln nachteilig gegen ihn auswirken.

Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Betriebsvereinbarungen binnen 3 Monaten gekündigt werden. Bezüglich der erzwingbaren Inhalte wirkt die alte Vereinbarung noch fort, solange eine neue noch nicht getroffen worden ist.

Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber beziehungsweise dem Arbeitgeberverband. Er wirkt sich jedoch normativ und unmittelbar auf das jeweilige Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus, sodass die Vertragsparteien daraus Rechte und Pflichten ableiten können.
Von der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrem individuellen Arbeitsvertrag Abweichungen vereinbaren. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips sind jedoch nur arbeitnehmergünstige Klauseln wirksam. Negative Abweichungen zu Lasten des Arbeitnehmers sind unwirksam.

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