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Rechtsanwalt Erbrecht Hamburg

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

Jedermann wird irgendwann erben

Das Erbrecht betrifft jeden. Jeder muss sich irgendwann mit seinem Nachlass auseinandersetzen oder wird von Angehörigen etwas erben. Allein im letzten Jahr wurden in Deutschland rund 400 Milliarden Euro an Nachkommen vererbt.

Erbschaft – die schwierige Entscheidung

Das Erben ist in Deutschland gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützt. Jeder darf seinen Nachlass nach freiem Willen gestalten oder eine Erbschaft antreten. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den Paragrafen §§ 1922 bis 2385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder bei einem Erbfall im EU-Ausland in der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012). Entscheidend ist, wer Erbe ist. Wer erbt, bestimmt sich nach der Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge kann der Erblasser durch sein Testament oder einen Erbvertrag mit künftigen Erben festlegen. In der Testamentsgestaltung ist er frei nach seinem letzten Willen. Hierbei kann der Erblasser Angehörige enterben oder die Erbfolge bestimmen.

Sie möchten Ihren Nachlass eigenständig regeln? Ich unterstütze Sie bei der Gestaltung!

Wenn der Wille fehlt, kommt das Gesetz zur Anwendung

Falls kein Testament oder Erbvertrag existiert oder diese nur einen Teil des vererbten Vermögens abdecken, tritt stattdessen die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erblassers. Zunächst erben die Abkömmlinge des Erblassers, das heißt seine Kinder (einschließlich adoptierter oder unehelicher Kinder, jedoch nicht Stief- oder Ziehkinder). Sind keine Kinder vorhanden, erben die Eltern des Erblassers und anschließend weitere Verwandte. Der Ehepartner des Erblassers erbt neben den Verwandten, während eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der Erbschaft den Ehepartnern gleichgestellt sind. Dabei ist zu beachten, in welcher Gütergemeinschaft die Ehepartner gelebt haben, da dies im Falle der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft das Erbe erhöhen kann. Wenn es mehrere Erben gibt, bilden sie eine Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und müssen sich daher einvernehmlich mit dem Nachlass auseinandersetzen. 
Lassen Sie mich Ihnen helfen, den Überblick über die gesetzliche Erbfolge zu bewahren. Überlassen Sie die Regelung Ihres Erbes nicht dem Zufall!

Erbe annehmen oder ablehnen?

Als Erbe tritt man gemäß der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Gemäß der Universalsukzession übernimmt man somit auch alle bestehenden Verbindlichkeiten. Dazu gehören neben Bestattungskosten und Grabpflege auch alle Schulden sowie ein 30-tägiger Unterhalt für den Haushalt des Erblassers. Deshalb kann es unter Umständen ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft geht automatisch auf den Erben über. Daher muss die Erbausschlagung innerhalb einer gesetzlichen Frist von sechs Wochen beim Nachlassgericht erfolgen. Auch ein Notar kann die Erbausschlagung öffentlich beglaubigen und dem Gericht weiterleiten. Das Nachlassgericht ist gemäß dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Es ist ebenfalls für die Ausstellung des Erbscheins zuständig. Hat man die Erbschaft einmal angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Allerdings besteht ein Anfechtungsrecht der Annahme, wenn sich der Erbe über den Nachlasswert geirrt hat.

Ihre Erbschaft könnte zur Schuldenfalle werden? Ich berate Sie über Ausschlagung und Anfechtung!

Pflichtteil absichern

Auch Abkömmlinge und Angehörige können enterbt werden. Sie behalten jedoch einen Anspruch auf den Pflichtteil der Erbschaftsmasse. Das Pflichtteilsrecht beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Dieser Pflichtteilsanspruch kann jedoch verwirkt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder einen Angehörigen getötet oder es versucht hat. Weitere Gründe für die Verwirkung des Pflichtteils sind eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht oder schwere Straftaten gegen den Erblasser. Es ist auch wichtig zu beachten, dass ein Pflichtteil durch eine vorherige Schenkung gemindert werden kann.

Eine Enterbung steht bevor, was tun? Ich informiere Sie darüber, dass Ihnen ein Anspruch auf den Pflichtteil zusteht!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr fachkundiger Rechtsanwalt

Da es um den letzten Willen geht, wird über das Erbrecht häufig verhandelt. In meiner Praxis als Rechtsanwalt habe ich die unterschiedlichsten und oft äußerst komplexen Sachverhalte zur Zufriedenheit meiner Mandanten geregelt. Die Komplexität zeigt sich an verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung: Kann jemand erben, obwohl der Strafprozess wegen versuchten Mordes noch andauert? Wird das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind in der Erbschaft berücksichtigt? Auch das moderne digitale Zeitalter spiegelt sich im Erbrecht wider: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Eltern ein Recht auf die Zugangsdaten zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes haben. Der Internetauftritt gehört zum digitalen Nachlass und wird ebenso vererbt. Auch Fragen zum Umgang zwischen Erben und Erblasser sind zu klären. Der Bundesgerichtshof erkannte es nicht an, die künftigen Erben vertraglich zum Besuch zu verpflichten.
Ob vererben oder erben – Mit meiner Unterstützung erreichen Sie Ihr Ziel

Ob vererben oder erben – Mit meiner Unterstützung erreichen Sie Ihr Ziel

Im Falle einer Testamentsvollstreckung oder eines Erbfalls ist es besonders wichtig sicherzustellen, dass alle Schritte rechtskonform durchgeführt werden. Angehörige und Verwandte müssen berücksichtigt werden, was oft zu Konflikten führen kann. Diese Streitigkeiten können sowohl innerhalb der Familie als auch vor Gericht ausgetragen werden. Da das Erben sehr kompliziert sein kann, ist es umso wichtiger, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten. Ich unterstütze Sie dabei vom Verfassen des Testaments über die Beratung beim Notar bis hin zur Vertretung vor Gericht. Ich sorge dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen nach Ihrem Willen erben und vererben.

Gerne stehe ich Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung und biete Ihnen folgende Leistungen an:

Vor dem Erbfall

  • Rechtliche Absicherung durch die Gestaltung und Erstellung von Testamenten, Vermächtnissen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, Anmeldung beim zentralen Vorsorgeregister sowie Erbschaftsverträgen für Gesellschaften und Stiftungen.

  • Übertragung von Immobilien und Unternehmen/-anteilen

  • Absicherung gegen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige.

  • Nachlassgestaltung: Sicherung des Vermögens vor der Erbschaftsteuer, Übertragung von Unternehmensanteilen und Immobilien ohne Verlust, ungewollten Erben den Pflichtteil entziehen


Nach dem Erbfall

Wenn Sie geerbt haben oder von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, kann die Nachlassregelung schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und nichts zu verpassen. 

  • Testament / Nachlass

    • Vollstreckung

    • Verwaltung

    • Insolvenz

    • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

    • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

    • Nationale und internationale Erbfälle

    • Miterbenauseinandersetzung in Erbengemeinschaft

  • Pflichtansprüche

    • Durchsetzen, was Ihnen zusteht

    • Abwehren, was andere wollen

    • Pflichtteilsverzicht

  • Behörden / Steuern

    • Erbschaftssteuererklärung

    • Korrespondenz mit dem Finanzamt

    • Europäisches Nachlasszeugnis

    • Erbscheinsantrag

Im Falle eines Erbfalls kann es schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Ansprüche zu sichern. Auf diese Weise können Sie vermeiden, in eine Schuldenfalle zu geraten und ein Erbe zu verlieren, das Ihnen zusteht. Ich unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der Korrespondenz mit Behörden, damit Sie bekommen, was Ihnen zusteht.

Vor Gericht

Müssen Sie sich wegen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Ihre Erbschaft sorgen? Haben Sie Bedenken, dass Ihnen Ihr Erbe ungerechtfertigt vorenthalten wird? Oder arbeiten manche Miterben nicht kooperativ mit Ihnen zusammen? Mit meiner Unterstützung stehen Sie nicht allein da und können Ihre Rechte verteidigen.

  • Anfechtung von Testamenten

  • Klärung der Testierfähigkeit

  • Klagen gegen Miterben

  • Klage bei Erbenhaftung

  • Sicherung des Pflichtteils

  • Mediation

In Erbstreitigkeiten kann es schnell dazu kommen, dass die Angelegenheit vor Gericht landet. Daher ist es wichtig, auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen. Ich setze mich dafür ein, eine außergerichtliche und gütliche Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, verteidige ich Ihr Recht auch vor Gericht. Ich unterstütze Sie dabei, falsche Testamente zu vermeiden und helfe bei Auseinandersetzungen mit anderen Erben.

Unabhängig davon, um welche Frage es sich im Erbrecht handelt, bin ich gerne für Sie da und stehe Ihnen mit meinem Wissen und meiner Erfahrung zur Seite.

Unabhängig von der Frage im Erbrecht – ich stehe Ihnen zur Seite!
Die Gesamtrechtsnachfolge, auch Universalsukzession genannt, bezeichnet die automatische Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben.
Jeder volljährige Erbe hat die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall die Erbschaft auszuschlagen, sofern er sie nicht bereits durch einen Erbscheinsantrag angenommen hat. Die Ausschlagung kann persönlich beim Nachlassgericht an seinem Wohnort oder am letzten Wohnort des Erblassers bzw. über einen Notar erklärt werden.
Falls Sie die Erbschaft aufgrund eines Irrtums (sei es bezüglich des Inhalts, der Erklärung, Übermittlung oder Motivation) angenommen haben oder bedroht bzw. getäuscht wurden, steht Ihnen das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Vorfalls die Erbschaft anzufechten. Diese Anfechtung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht oder durch einen Notar erfolgen. Bei einer Bedrohung richtet sich die Frist nach der Dauer der Bedrohungssituation.
Gemäß dem FamFG ist das Nachlassgericht das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Bei der Ausschlagung eines Erbes kann auch das Amtsgericht am Aufenthaltsort des Ausschlagenden als Nachlassgericht fungieren.
Es ist möglich, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zu stellen. Hierzu müssen die notwendigen Unterlagen beigefügt werden, die die Erbenstellung nachweisen. Jeder Erbe hat das Recht, den Antrag zu stellen und kann dies auch unabhängig von anderen Miterben tun.
Die Erbfolge nach der Verwandtschaft gliedert sich in der Regel in drei Ordnungen, wobei die Vertreter der vorherigen Ordnung Vorrang gegenüber denen der folgenden besitzen. Zur ersten Ordnung zählen direkte Abkömmlinge und deren Nachkommen. Zudem tritt der Ehepartner, der selbst nicht zur ersten Ordnung gehört, hinzu.
Auch nichteheliche und adoptierte Kinder bzw. Enkelkinder zählen zu den Abkömmlingen des Erblassers. Für die Adoption von Volljährigen gelten jedoch andere Bestimmungen. Stief- und Pflegekinder werden nicht als verwandt betrachtet und sind somit keine gesetzlichen Erben.
Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand der Ehegatten dar. Jeder Ehepartner behält dabei sein eigenes, getrenntes Vermögen. Im Falle einer Scheidung ist jedoch die Differenz zum höheren Zugewinn zur Hälfte abzugeben. Im Erbfall erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich 25% auf seinen gesetzlichen Erbteil.
Wenn eine Erbschaft mehreren Personen zufällt, dann bilden die Erben eine nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft. Diese ist als Gesamthandsgemeinschaft strukturiert. Das bedeutet, dass die Erben nur gemeinschaftlich über die Erbmasse verfügen können. Eine Verfügung über den eigenen ungeteilten Nachlass ist jedoch möglich.
Hat der Erblasser die Erbfolge mittels eines Testaments oder Erbvertrags festgelegt, so spricht man von einer gewillkürten Erbfolge. Diese genießt Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings erstreckt sich die gewillkürte Erbfolge nur auf den Teil des Nachlasses, der durch die Verfügungen des Erblassers geregelt ist. Für den verbleibenden Teil des Nachlasses gilt weiterhin die gesetzliche Erbfolge.

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