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Streit um Lohnfortzahlung Betriebsrat

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Unser Betriebsrat hat erneut in der zweiten Instanz einen Sieg gegen eine Klage wegen Lohnkürzungen errungen.

Erstmals hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen einem klagenden Arbeitnehmervertreter im Rechtsstreit um Gehaltskürzungen von VW-Betriebsräten Recht gegeben. Das Urteil bestätigt die vorherige Entscheidung der Vorinstanz, wonach die Gehaltskürzung als unzulässig eingestuft wird. VW ist verpflichtet, die Kürzung zurückzunehmen und dem Betriebsrat den ausgefallenen Betrag samt Zinsen nachzuzahlen.

Der Sachverhalt

Der Kläger, 61 Jahre alt und seit 2002 als freigestelltes Mitglied im Betriebsrat in Wolfsburg tätig, erfuhr im Februar 2023, dass er rückwirkend ab Oktober 2022 um zwei Entgeltgruppen herabgestuft wurde. Dadurch wurde sein Gehalt laut Betriebsrat um etwa 650 Euro pro Monat gekürzt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied in seinem Urteil vom 08.02.2024 (Aktenzeichen: 6 Sa 559/23), dass diese Maßnahme unzulässig war und schloss sich somit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig an, gegen die VW Berufung eingelegt hatte.

Das Urteil hat zur Folge, dass eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu einem strafrechtlichen Risiko wird.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Anfang des vergangenen Jahres hat eine große Bedeutung. Der Strafsenat des BGH hob Freisprüche für vier ehemalige VW-Personalmanager auf, denen vorgeworfen wurde, Betriebsräten zu hohe Gehälter gewährt zu haben. Die Strafrichter kritisierten die gängige Praxis in anderen Unternehmen, langjährigen Arbeitnehmervertretern Gehaltssteigerungen zu gewähren, und setzten strengere Regeln als das Bundesarbeitsgericht (BAG), an dem sich Arbeitsgerichte orientieren. Dies führte laut einem Sprecher des Betriebsrats dazu, dass „arbeitsrechtlich etwas geboten ist, was gleichzeitig strafrechtlich mit Risiken verbunden sein kann“.

Um sich nicht strafbar zu machen, kürzte VW nach dem BGH-Urteil die Gehälter mehrerer Betriebsräte, was wiederum von vielen von ihnen angefochten wurde.

Gemäß dem Betriebsrat gab es allein bei Volkswagen bisher 38 Urteile in erster Instanz, wovon 36 zugunsten der klagenden Betriebsräte ausfielen. Nur in zwei Fällen entschied das Gericht zugunsten von VW. Es gab auch Verfahren bei Konzerntöchtern wie Porsche.

Am 2. Februar gewann der Leipziger Betriebsratsvorsitzende Knut Lofski vor dem Arbeitsgericht Leipzig. Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Hannover war laut VW-Betriebsrat die erste Entscheidung in der zweiten Instanz. Ein weiteres Berufungsverfahren ist für den 18. Februar angesetzt, ebenfalls in Hannover. Weitere Verfahren sind laut Gericht bereits anhängig.

Richterin hofft, dass das Bundesarbeitsgericht Klarheit schaffen wird

Die vorsitzende Richterin Karola Klausmeyer zeigte sich besorgt über die Unsicherheit, die das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgerufen hatte, insbesondere im Hinblick auf dessen Auswirkungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Daher ließ sie eine Revision ausdrücklich zu und betonte, wie wichtig eine Stellungnahme des BAG zu den Aussagen des BGH sei. Nach ihrem Urteil äußerte sie: „Ich bin gespannt, wie das BAG darauf reagieren wird.“

Im verhandelten Fall profitierte der Kläger davon, dass Volkswagen ihm 2015 eine Position angeboten hatte, die seinem aktuellen Gehalt entsprach. Die Richterin stellte klar: „Das Angebot war kein Bluff. Er hätte die Stelle tatsächlich bekommen.“ Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, den Kläger auch als Betriebsrat entsprechend zu vergüten. Es gab keinen Grund, ihn von Volkswagen herabzustufen.

Volkswagen äußerte sich zunächst nicht dazu, ob eine Revision gegen das Urteil angestrebt werde. Ein Sprecher des Unternehmens erklärte jedoch, dass Volkswagen die arbeitsgerichtliche Klärung begrüße. Diese würde die Entscheidung des Strafsenats des BGH in Bezug auf Umfang und Grenzen genauer einordnen. Obwohl bisherige Urteile darauf hindeuteten, dass die Arbeitsgerichte die bisherige Praxis weiterhin für zulässig hielten, sei eine grundsätzliche Klärung noch erforderlich.

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