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Die Herausforderung des Sabbaticals: Warum Ihre Auszeit weniger Erholung bringt, als gedacht!

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Kürzung des Urlaubs während der Freistellungsphase im Sabbatical

Ein Sabbatical, also eine vertraglich vereinbarte Teilzeitphase, führt während der Ansparphase nicht zu einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit. Stattdessen arbeitet der Arbeitnehmer über die gesamte Dauer des Sabbaticals hinweg in Teilzeit. Während der aktiven Phase baut sich ein Zeit- oder Wertguthaben auf durch eine Erhöhung der vereinbarten Teilzeit, während in der passiven Phase eine vollständige Freistellung unter Weiterzahlung der vereinbarten (Teilzeit-)Vergütung erfolgt.1

 

Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase

Während der vollständigen Freistellungsphase besteht kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird jahresbezogen berechnet. Bei einer Freistellung von weniger als zwölf Monaten wird der Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr nach folgender Formel berechnet: Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage bzw. 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche.

Rechtsprechung zur Altersteilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht, da keine Arbeitspflicht besteht. Diese Grundsätze sind auch auf das Teilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen eines Sabbaticals anwendbar.

Berechnung des Urlaubsanspruchs

Die Arbeitszeit wird für den Gesamtzeitraum des Sabbaticals zwischen den Vertragsparteien verteilt. Während der Arbeitsphase ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet, während er in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht entbunden ist. Wenn sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freizeitphase innerhalb eines Urlaubsjahres vollzieht, wird der gesetzliche Urlaubsanspruch entsprechend der Zeitabschnitte berechnet.1

 

Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase

Während der Freistellungsphase im Sabbatical erwirbt der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch, da das Wertguthaben durch die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung aufgebraucht wird. Nicht genommene Urlaubsansprüche bis zum Beginn der Freistellungsphase können noch innerhalb von drei Monaten nach Ende des Sabbaticals genommen werden.

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