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Mehr InformationenDas Thema Weiterbeschäftigung nimmt im Arbeitsrecht eine wesentliche Stellung ein, insbesondere bei Kündigungsschutzklagen und betriebsbedingten Kündigungen. Ich biete Ihnen eine umfassende Beratung und rechtliche Vertretung als Rechtsanwalt, wenn es um den Anspruch auf Weiterbeschäftigung geht.
Unter Weiterbeschäftigung verstehe ich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses, obwohl eine Kündigung ausgesprochen wurde. In bestimmten Fällen kann ein gerichtlich anerkannter Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen – beispielsweise während einer laufenden Kündigungsschutzklage.
Ein allgemeiner Anspruch auf Weiterbeschäftigung entsteht häufig, wenn das Arbeitsgericht in der ersten Instanz zu dem Schluss kommt, dass eine Kündigung unwirksam ist. Zudem gibt es den betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, der zur Anwendung kommen kann, wenn der Betriebsrat der Kündigung widerspricht. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
In dem folgenden Beitrag berate ich Sie umfassend zu diesem und weiteren Themen im Bereich der Weiterbeschäftigung.
Im Arbeitsrecht bezeichnet die Weiterbeschäftigung das Recht eines Arbeitnehmers, trotz einer ausgesprochenen Kündigung vorläufig weiterhin im Betrieb tätig zu sein.
Solange das Arbeitsverhältnis rechtlich noch besteht, habe ich als Arbeitnehmer nicht nur Anspruch auf Gehalt, sondern auch auf tatsächliche Beschäftigung.
Oft ist unklar, ob ein Arbeitsverhältnis wirklich beendet wurde, beispielsweise bei einer Kündigungsschutzklage oder einer Befristungskontrollklage.
In solchen Fällen geht es um die vorübergehende Weiterbeschäftigung, bis ein rechtskräftiges Urteil ergeht.
Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung schützt mich als Arbeitnehmer davor, während eines Kündigungsschutzverfahrens faktisch vom Arbeitsplatz ausgeschlossen zu werden.
Obwohl ein Rechtsstreit oft Monate oder sogar Jahre in Anspruch nehmen kann, ermöglicht dieser Anspruch, dass ich weiterhin meiner Tätigkeit nachgehe.
So wird verhindert, dass ich arbeitslos werde oder mich anderweitig orientieren muss, obwohl die Kündigung möglicherweise unwirksam ist.
Es gibt zwei rechtliche Grundlagen für den Weiterbeschäftigungsanspruch:
Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 102 Abs. 5 BetrVG): Dieser greift, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist und dieser der Kündigung widerspricht. Der Anspruch besteht unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens.
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch: Dieser gilt unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrats. Er setzt jedoch in der Regel voraus, dass ich den Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz gewonnen habe.
Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch ist in der Regel stärker, da er früher greift und nicht an ein Urteil der ersten Instanz gebunden ist.
Haben Sie Fragen zur Weiterbeschäftigung? Ich berate Sie als erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht umfassend – ganz gleich, ob Sie als Arbeitnehmer Ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung durchsetzen möchten oder als Arbeitgeber rechtssicher agieren wollen. Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch – ich bin für Sie da!
Das deutsche Arbeitsrecht sieht zwei verschiedene Ansprüche auf Weiterbeschäftigung vor: den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch basiert auf § 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Voraussetzung ist, dass im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist und dieser der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers form- und fristgerecht widerspricht.
Der Widerspruch muss innerhalb einer Woche nach der Anhörung erfolgen und auf einen der fünf gesetzlich definierten Widerspruchsgründe gestützt sein, wie beispielsweise:
Verletzung sozialer Auswahlkriterien nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Verstoß gegen betriebliche Auswahlrichtlinien
Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz
Zumutbare Fortbildung oder Umschulung
Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen mit Zustimmung des Arbeitnehmers
Reicht der betroffene Arbeitnehmer daraufhin Kündigungsschutzklage ein, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wie der Kündigungsschutzprozess in erster Instanz entschieden wird.
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelt.
Er gilt unabhängig davon, ob ein Betriebsrat vorhanden ist oder nicht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat und in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht obsiegt.
Nur wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt, überwiegt in der Regel das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung.
In Ausnahmefällen kann der Anspruch auch vor einer erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, etwa wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist – beispielsweise bei fehlender behördlicher Zustimmung im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes.
Für Arbeitnehmer ist es entscheidend zu wissen, dass es zwei unterschiedliche Wege gibt, um eine Weiterbeschäftigung trotz Kündigung durchzusetzen.
Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch bietet frühzeitig mehr Sicherheit, wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht und aktiv wird.
Arbeitgeber müssen darauf achten, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Kündigungsprozess korrekt zu berücksichtigen.
Ein formaler Fehler kann nicht nur zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, sondern auch zur Verpflichtung, den Arbeitnehmer bis zur gerichtlichen Entscheidung weiter zu beschäftigen.
Haben Sie Fragen zur Weiterbeschäftigung im Falle einer Kündigung? Ich berate und vertrete Sie als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht umfassend zu Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigung und arbeitsrechtlichen Ansprüchen – sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer.
Wenn ich als Rechtsanwalt einer geplanten Kündigung widerspreche, muss dieser Widerspruch sorgfältig begründet sein, um wirksam zu sein. Ich habe die Möglichkeit, einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich zu widersprechen. Damit der Widerspruch jedoch zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers führt, muss ich bestimmte rechtliche Anforderungen beachten.
Ein wirksamer Widerspruch darf nicht nur den Gesetzestext wiederholen.
Ich muss konkret und nachvollziehbar darlegen, auf welche tatsächlichen Umstände sich mein Widerspruch stützt.
Pauschale oder floskelhafte Aussagen reichen nicht aus.
Beispiel: Widerspreche ich wegen fehlerhafter Sozialauswahl, muss ich konkrete Arbeitnehmer benennen oder anhand klarer Kriterien beschreiben, welche Kollegen aus meiner Sicht sozial weniger schutzwürdig sind.
Wird die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Grund angeführt, muss ein freier Arbeitsplatz benannt und erläutert werden, warum dieser für den betroffenen Arbeitnehmer geeignet wäre.
Ich muss nicht nachweisen, dass der Widerspruchsgrund tatsächlich vorliegt.
Es genügt, wenn ich nachvollziehbar darlege, warum ich aufgrund meiner Einschätzung zu dem Ergebnis komme.
Diese subjektive Sichtweise muss aber durch konkrete Tatsachen untermauert werden, die sich auf den Einzelfall beziehen.
Die Anforderungen der Rechtsprechung sind streng.
Nur wenn mein Widerspruch ordnungsgemäß erfolgt, entsteht für den Arbeitnehmer ein betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG.
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung, kann der Arbeitgeber den Widerspruch ignorieren – und es bleibt allein bei einer Kündigungsschutzklage ohne den zusätzlichen Schutz des Weiterbeschäftigungsanspruchs.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung als Betriebsrat oder Arbeitgeber? Ich berate Betriebsräte bei der ordnungsgemäßen Ausübung ihres Widerspruchsrechts – ebenso wie Arbeitgeber, die sich gegen unberechtigte Widersprüche zur Wehr setzen möchten.
Wurde Ihnen gekündigt und hat Ihr Betriebsrat der Kündigung widersprochen? Damit Sie diesen Anspruch als Arbeitnehmer durchsetzen können, müssen Sie jedoch wichtige Fristen und Formalien beachten.
So setze ich Ihren Weiterbeschäftigungsanspruch wirksam durch:
Weiterbeschäftigung rechtzeitig verlangen
Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung schützt Sie vor einer Beschäftigungslücke nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Deshalb verlangt die Rechtsprechung, dass Sie Ihren Wunsch nach Weiterbeschäftigung spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist – oder allerspätestens am ersten Tag danach – gegenüber Ihrem Arbeitgeber äußern. Wer zu spät kommt, verliert seinen Anspruch.
Klar und eindeutig formulieren
Sie müssen ausdrücklich erklären, dass Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren weiterbeschäftigt werden möchten.
Dies muss zu unveränderten Arbeitsbedingungen geschehen.
Einen Titel sichern
Erkennt der Arbeitgeber Ihren Anspruch an, sollte ich einen gerichtlichen Vergleich oder ein Anerkenntnisurteil anstreben.
Damit sichere ich Ihnen einen vollstreckbaren Titel für den Fall, dass es später zu Auseinandersetzungen kommt.
Voraussetzungen für den Anspruch im Überblick
Sie wurden ordentlich gekündigt (bei außerordentlichen Kündigungen besteht dieser Anspruch nicht).
Der Betriebsrat hat der Kündigung fristgerecht und begründet widersprochen.
Sie haben Kündigungsschutzklage erhoben.
Sie verlangen die Weiterbeschäftigung fristgerecht, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Sie möchten Ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung durchsetzen? Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze Sie kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Kündigungsschutzprozess – und sorge dafür, dass Sie keine Fristen versäumen.
Ich als Arbeitgeber habe die Möglichkeit, mich aktiv gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch zu verteidigen.
Hierfür kann ich beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um von der Pflicht zur vorläufigen Weiterbeschäftigung entbunden zu werden.
Das Verfahren dient dazu, unzumutbare Belastungen abzuwenden und wirtschaftliche Risiken zu minimieren.
Voraussetzungen für meinen Antrag auf Befreiung von der Weiterbeschäftigungspflicht:
Fehlende Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage:
Die Klage des Arbeitnehmers erscheint mutwillig oder hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Unzumutbare wirtschaftliche Belastung meinerseits:
Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wäre wirtschaftlich nicht tragbar und würde meinen Betrieb erheblich beeinträchtigen.
Offensichtlich unbegründeter Widerspruch des Betriebsrats:
Der Betriebsrat hat seinen Widerspruch ohne rechtliche Grundlage erhoben, sodass der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht gerechtfertigt ist.
Eine zeitnahe und fundierte rechtliche Argumentation ist entscheidend, um den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzuwehren. Ich unterstütze Sie als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Arbeitgeber – kompetent und effizient.
Im Arbeitsrecht bestehen deutliche Unterschiede zwischen Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung und Prozessbeschäftigung, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von Bedeutung sind.
Weiterbeschäftigung:
Der Arbeitnehmer setzt seine Tätigkeit nach einer Kündigung vorläufig fort, bis das Gericht über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden hat.
Es wird kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen – das bestehende Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.
Wiedereinstellung
In diesem Fall wird ein neues, unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, nachdem das alte Arbeitsverhältnis rechtskräftig beendet wurde.
Dies erfolgt häufig nach einer Einigung im Kündigungsschutzprozess.
Prozessbeschäftigung
Bei der Prozessbeschäftigung schließen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ab.
Ziel ist es, das Risiko des Annahmeverzugs für den Arbeitgeber zu verringern.
Haben Sie Fragen zur Weiterbeschäftigung oder Prozessbeschäftigung? Ich berate Sie kompetent im Arbeitsrecht!
Im Rahmen einer Prozessbeschäftigung setzt der gekündigte Arbeitnehmer seine Tätigkeit während des laufenden Kündigungsschutzprozesses vorläufig fort. Diese Option wird in der Praxis häufig von Arbeitgebern in Anspruch genommen, um finanzielle Risiken zu minimieren und Verhandlungsspielräume zu erweitern.
Vorteile für Arbeitgeber
Verminderung des Annahmeverzugslohns: Wenn der Arbeitgeber eine zumutbare Weiterbeschäftigung anbietet, sinkt das Risiko beträchtlicher Nachzahlungen.
Verbesserte Verhandlungsbasis: Ein geringeres Kostenrisiko erleichtert die Verhandlungen über Abfindungen.
Risiken für Arbeitgeber
Zweifel an der Kündigung: Das Angebot könnte die Kündigung als nicht notwendig erscheinen lassen.
Formfehler vermeiden: Die Prozessbeschäftigung muss schriftlich, eindeutig befristet und rechtssicher formuliert sein.
Was Arbeitnehmer beachten sollten
Zumutbarkeit prüfen: Ein unzumutbares Angebot kann abgelehnt werden – es ist ratsam, hierzu anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Vertragsprüfung ist wichtig: Eine klare Befristung bis zum Ende des Verfahrens verhindert unerwünschte Bindungen.
Die Prozessbeschäftigung bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern strategische Vorteile, bringt jedoch auch rechtliche Risiken mit sich. Als Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht berate ich Sie umfassend zu allen Aspekten der Prozessbeschäftigung – von der Gestaltung bis zur Durchsetzung Ihrer Rechte.
Die Frage der Weiterbeschäftigung tritt häufig nach einer Kündigung oder während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens auf. Als erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der Durchsetzung oder Abwehr von Weiterbeschäftigungsansprüchen.
Für Arbeitnehmer: Ihre Rechte bei der Weiterbeschäftigung
Wurden Sie gekündigt und möchten weiterarbeiten, bis über Ihre Kündigung entschieden ist?
Ich prüfe Ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung – ob allgemeiner oder betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch.
Ich vertrete Sie im Eilverfahren und setze Ihr Recht durch.
Für Arbeitgeber: So schützen Sie Ihr Unternehmen
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, jede Weiterbeschäftigung zu akzeptieren.
Wenn ein Widerspruch des Betriebsrats vorliegt, prüfe ich, ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist.
Ich berate Sie umfassend und vertrete Ihre Interessen vor Gericht, etwa bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung zur Befreiung von der Weiterbeschäftigungspflicht.
Meine Leistungen im Überblick
Prüfung und Durchsetzung von Weiterbeschäftigungsansprüchen
Vertretung im Kündigungsschutzverfahren
Anträge auf einstweilige Verfügung
Gestaltung von Prozessbeschäftigungen
Verhandlung und Abschluss von Wiedereinstellungsvereinbarungen
Beratung zu Risiken und Chancen der Weiterbeschäftigung
Unabhängig davon, ob Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer agieren: Ich, als Ihr Rechtsanwalt im Arbeitsrecht, unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte bezüglich der Weiterbeschäftigung zu schützen und durchzusetzen.
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