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Rechtsanwalt Soziale Mitbestimmung im Betriebsrat Hamburg

Dienstleistung im Kollektiv-Arbeitsrecht

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Die betriebliche Mitbestimmung erfolgt über eine demokratisch gewählte und legitimierte Interessenvertretung, nämlich den Betriebsrat in privatwirtschaftlichen Unternehmen und den Personalrat im öffentlichen Dienst. Diese Einbindung der Mitarbeiter in die Entscheidungsprozesse des Unternehmens hat nachgewiesenermaßen positive Auswirkungen auf ihr Engagement, ihre Zugehörigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein. Jedoch geht die Bedeutung des Betriebs- und Personalrates über die bloße Wahrnehmung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten hinaus, da sie unmittelbar mit innerbetrieblichen Strukturen verknüpft sind.

Um meinen Mandanten in Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrats Klarheit zu verschaffen, biete ich in meiner Kanzlei kompetente und engagierte rechtliche Unterstützung an.

Ich bin hoch qualifiziert im Bereich des Betriebsverfassungsrechts und stehe Ihnen als Betriebsrat gerne zur Seite.

Falls es während der Betriebswahl zu strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen sein sollte oder Sie in Ihrer Arbeit als Betriebsrat behindert wurden, stehe ich Ihnen zur Verfügung, um Ihre Rechte und Interessen zu schützen.

Die soziale Mitbestimmung ist im Gesetz geregelt

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) an verschiedenen Stellen geregelt:

  • § 87 BetrVG in sozialen Angelegenheiten 

  • § 91 BetrVG menschengerechte Gestaltung der Arbeit 

  • § 94 BetrVG Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze § 95 BetrVG für personelle Auswahlrichtlinien 

  • §§ 97 f. BetrVG Einführung und Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen 

  • §§ 99 f. BetrVG in personellen Angelegenheiten 

  • § 106 BetrVG in wirtschaftlichen Angelegenheiten 

  • § 112 BetrVG Sozialplan

Die verschiedenen Mitbestimmungsrechte

Die Mitbestimmung kann in unterschiedlicher Stärke ausgeprägt sein. Man kann unterschiedliche Ausprägungen der Mitbestimmung unterscheiden:

  • Stufe 1: Informations- und Beratungsrechte

    • Der Fokus liegt auf wirtschaftlichen Angelegenheiten im Betrieb.

    • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend über Fragen der Unternehmensplanung zu informieren.

    • Der Betriebsrat muss in die Überlegungen des Arbeitgebers einbezogen werden, bevor Entscheidungen getroffen werden.

  • Stufe 2: Anhörungsrechte 

    • Wenn der Arbeitgeber beispielsweise einem Beschäftigten kündigen will, greifen die Anhörungsrechte des Betriebsrats.

    • Der Betriebsrat hat das Recht, zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen.

    • Selbst bei Widerspruch des Betriebsrats kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.

    • Ein Beschäftigter, der gegen die Kündigung Klage erhebt, bleibt während des Kündigungsschutzverfahrens im Betrieb.

    • Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wurde, ist unwirksam.

    • Die Betriebsräte müssen überprüfen, ob der Arbeitgeber Fehler im Anhörungsverfahren gemacht hat.

  • Stufe 3: Zustimmungsverweigerungsrechte 

    • Der Betriebsrat benötigt die Zustimmung des Arbeitgebers für personelle Angelegenheiten.

    • Beispiele hierfür sind die Versetzung eines Mitarbeiters oder die Neueinstellung von Beschäftigten.

    • Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, muss der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht gehen.

    • Das Arbeitsgericht kann die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen.

  • Stufe 4: Erzwingbare Mitbestimmung

    • Dieses Recht wird auch als Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bezeichnet.

    • Bereiche, in denen das Mitwirkungsrecht angewendet wird, sind die Arbeitszeitgestaltung, Urlaubsplanung, Personalrichtlinien und die Qualifizierung von Beschäftigten.

    • Der Betriebsrat kann einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen.

    • Der Betriebsrat kann auch Initiativen ergreifen, um bisher ungeregelte Angelegenheiten zu klären.

    • Beispiele hierfür sind die Regelung der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz oder die Einführung von Kurzarbeit zur Vermeidung von Kündigungen.

    • Der Betriebsrat kann Regelungen vorschlagen und auf Verhandlungen drängen.

    • Wenn der Arbeitgeber den Vorschlag ablehnt, kann der Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen.

Das Mitbestimmungsrecht dient als Voraussetzung für die Wirksamkeit.

Wenn dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, darf der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats keine Regelung treffen.

  • Auf die Zustimmung des Betriebsrats kommt es entscheidend an, um die Regelung wirksam zu machen und sie für die einzelnen Arbeitnehmer verbindlich zu machen.
  • Die Mitbestimmungsrechte setzen eine Begrenzung des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
  • Beispielsweise muss eine Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam ausgesprochen werden, da sie als personelle Einzelmaßnahme gilt und daher ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG erfordert.

Mitbestimmungsrecht bei Eil- und Notfällen

  • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats muss auch in Eilfällen beachtet werden.

    • Eilfälle sind nicht genau vorhersehbare Ereignisse, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auftreten können.

    • Beispiel: Anordnung von Mehrarbeit aufgrund von Maschinenausfällen.

  • Nur in Notfällen entfällt das Mitbestimmungsrecht.

    • Notfälle sind völlig unvorhergesehene Ereignisse, bei denen vernünftigerweise nicht mit ihrem Eintritt gerechnet werden kann.

    • Beispiel: Brand im Betrieb.

Folgen der Missachtung der Mitbestimmung

Rechtsanwälte haben drei Möglichkeiten, um gegen die Verletzung von Mitbestimmungsrechten gemäß § 87 BetrVG vorzugehen:

  • Beantragung beim Arbeitsgericht, um den Arbeitgeber zur Unterlassung grober Verstöße zu zwingen (z. B. heimliche Installation von Überwachungskameras).

  • Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen, mit der Möglichkeit zur Festsetzung von Zwangsgeldern gemäß § 888 ZPO.

  • Aufruf der Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG, um die strittige Angelegenheit dort zu klären und zu regeln.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt

Suchen Sie kompetente rechtliche Beratung im Bereich der sozialen Mitbestimmung? Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht stehe ich Betriebsräten und Arbeitgebern gleichermaßen zur Seite. Ich biete fundierte rechtliche Expertise, um die soziale Mitbestimmung in Ihrem Unternehmen erfolgreich umzusetzen.

Für Betriebsräte: Meine Dienstleistungen umfassen die Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung Ihrer Mitbestimmungsrechte. Ich helfe Ihnen bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und sorgen dafür, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben.

Für Arbeitgeber: Ich unterstütze Sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und zeige Ihnen Wege auf, wie Sie die soziale Mitbestimmung effektiv gestalten können, um ein harmonisches Arbeitsumfeld zu schaffen.

Meine Expertise erstreckt sich über Themen wie Betriebsvereinbarungen, Arbeitszeitregelungen, Kündigungen und mehr. Ich setze mich dafür ein, dass Ihre sozialen Mitbestimmungsprozesse reibungslos ablaufen und rechtlich abgesichert sind.

Kontaktieren Sie mich heute, um Ihre Fragen zur sozialen Mitbestimmung zu besprechen und maßgeschneiderte rechtliche Lösungen zu finden. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung, um eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu gewährleisten.
Die Sozialmitbestimmungsrechte des Betriebsrats beziehen sich auf die Beteiligung des Betriebsrats an sozialen Belangen im Unternehmen, wie beispielsweise Regelungen zur Arbeitszeit, Urlaubsplanung und dem Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter.
Zu meinen Aufgaben als Rechtsanwalt gehört unter anderem die Beratung in Fragen zur Arbeitszeitgestaltung, Schichtplanung, Urlaubsplanung, Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Nutzung der Kantine und anderen sozialen Angelegenheiten.
Ja, der Betriebsrat kann vor Gericht die Durchsetzung seiner sozialen Mitbestimmungsrechte erzwingen, falls der Arbeitgeber eine Weigerung zeigt, diese Rechte anzuerkennen.
Arbeitgeber sollten den Rechtsanwalt rechtzeitig und umfassend informieren, anhören und in Entscheidungsprozesse einbeziehen, die soziale Angelegenheiten betreffen. Dadurch wird zur Konfliktvermeidung beigetragen.
Am 1. Juni 2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Offiziell bekannt als „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Modernisierung der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt“, hat dieses Gesetz das Ziel, die Arbeit der Betriebsräte zu erleichtern und die Betriebsratswahlen zu vereinfachen.
Die wichtigsten Instrumente des Betriebsrats: Effektive Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitgeber ist nur befugt, Maßnahmen umzusetzen, die vom Betriebsrat genehmigt wurden. Sollte der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, muss die geplante Maßnahme unterlassen werden.
Der Betriebsrat hat bei Entscheidungen zur Existenz des Betriebs keinen Einfluss, wie zum Beispiel bei Betriebsschließungen, Betriebsverlegungen sowie bei der personellen Ausgestaltung, dem Outsourcing und dem Ersatz der Stammbelegschaft durch Leiharbeiter oder Drittfirmen.
Im Rahmen des Direktionsrechts hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsort festzulegen. Dennoch kann er den Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, seine Wohnung als Büro zu nutzen und von dort aus im Homeoffice zu arbeiten. Dies ist aufgrund des Schutzes der privaten Sphäre des Arbeitnehmers nicht möglich.
Als Rechtsanwalt habe ich drei Optionen bezüglich geplanter Maßnahmen des Betriebsrats: Ich kann ihnen zustimmen, sie verweigern oder die Frist von einer Woche verstreichen lassen. Wenn der Betriebsrat meine Verweigerung innerhalb dieser Woche nicht schriftlich mitteilt, gilt die Zustimmung als erteilt (siehe § 99 Abs. 3 BetrVG).
Wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert oder darauf nicht reagiert, muss der Arbeitgeber ein arbeitsgerichtliches Verfahren einleiten. Es ist erforderlich, vor dem Arbeitsgericht einen Antrag zu stellen, um die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch das Gericht ersetzen zu lassen.

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht Kollektiv-Mobile

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