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Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage Hamburg

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage - Ihr effektives Mittel gegen ungerechtfertigte Kündigungen

Falls Sie mit einer Kündigung bedroht sind oder bereits entlassen wurden, könnten Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie zu Unrecht beschuldigt werden. Oft sind die Gründe für Kündigungen offensichtlich ungültig. Als Arbeitnehmer haben Sie daher gute Chancen, sich gegen eine Kündigung zu wehren.

Ich bin mir bewusst, wie belastend dieses Thema sein kann, da Ihr Lebensunterhalt von Ihrem Arbeitsverhältnis abhängt. Wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten, können sich schnell nicht nur finanzielle, sondern auch soziale Probleme ergeben. Deshalb ist es umso wichtiger, einen professionellen Rat einzuholen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht wissen wir, wie Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung verteidigen können. Wichtig ist, dass Sie sofort handeln, da im Arbeitsrecht eine kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt.

Wie Sie sich erfolgreich wehren können

Um Sie erfolgreich bei einer Kündigungsschutzklage zu verteidigen, müssen Sie folgende Punkte beachten:

1. Klagefrist

  • Erheben Sie die Klage innerhalb von 3 Wochen.
  • Wenn die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, gilt die Kündigung als wirksam.

2. Arbeitsamt

  • Melden Sie sich sofort beim Arbeitsamt als arbeitssuchend, unabhängig davon, ob Sie klagen oder nicht.
  • Verpassen Sie die Frist, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

3. Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis

  • Reichen Sie Ihren Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis ein, sofern Sie ihn haben und er noch nicht während des Arbeitsverhältnisses eingereicht wurde.
  • Selbst wenn eine Kündigung bereits ausgesprochen wurde, müssen Sie dennoch klagen.

4. Betriebsrat (sofern vorhanden)

  • Konsultieren Sie den Betriebsrat.
  • Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat vor jeder Kündigung die Gründe mitteilen und ihn anhören.
  • Wenn der Betriebsrat Ihrer Kündigung widersprochen hat, erhöht das Ihre Chancen.
  • Notieren Sie Ihre Arbeitsumstände so detailliert wie möglich.

5. Vorsicht bei Absprachen mit dem Arbeitgeber:

  • Achten Sie auf Aufhebungsverträge, Zusagen zur Kündigungsrücknahme und Prozessbeschäftigungsverträge.
  • Aufhebungsverträge können einerseits eine Abfindung beinhalten, andererseits wird dadurch das Arbeitslosengeld I für eine gewisse Zeit gesperrt.
  • Versprechen zur Kündigungsrücknahme sind nur schriftlich gültig. Arbeitgeber versuchen mit mündlichen Zusagen, Arbeitnehmer zur Einhaltung der Kündigungsfrist zu bewegen.
  • Wenn Sie ungerechtfertigt eine angebotene Prozessbeschäftigung ablehnen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Gehaltsnachzahlung bei einer gewonnenen Kündigungsschutzklage.

6. Arbeitsgericht

  • Das Ziel ist die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses, aber oft enden die Prozesse mit einer Abfindung.
  • Das Arbeitsgericht besteht aus einem hauptamtlichen Richter.
  • Wenn keine Einigung erzielt wird, findet ein Kammertermin statt, bei dem ein Richter und zwei Laienrichter (ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmervertreter) anwesend sind.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Unterstützung für Sie

Ich begleite Sie bei einer Kündigung, um Ihnen den bestmöglichen Nutzen zu verschaffen. Mit meiner langjährigen praktischen Erfahrung biete ich Ihnen Beratung und Vertretung im Kündigungsschutzprozess – vom Kündigungsschreiben bis hin zum Arbeitsgericht. Es ist entscheidend, die Umstände der Kündigung herauszufinden. Je nach Erfolgsaussichten ist es wichtig, auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu bestehen oder eine Abfindung auszuhandeln. Mein Ziel ist eine verträgliche Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen entspricht.

Als mein Mandant übernehme ich die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase so viel Stress wie möglich abzunehmen. Ich bespreche gerne im Voraus Anwalts- und Gerichtskosten sowie potenzielle Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Häufige Fragen (FAQ)

Wenn eine Kündigungsschutzklage erfolgreich ist, hat der Arbeitnehmer das Recht, den rückständigen Lohn nachzufordern, der während des Verfahrens nicht gezahlt wurde. In solchen Fällen bietet der Arbeitgeber oft eine vorübergehende Beschäftigung während des Prozesses an, um sicherzustellen, dass seine Forderung nach Arbeitsleistung nicht als stillschweigendes Einverständnis gewertet wird.

Wenn das Gericht entscheidet, dass die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachzahlung des Arbeitslohns für die Dauer des Verfahrens. Dieser Anspruch kann jedoch verloren gehen, wenn der Arbeitnehmer das Angebot einer Prozessbeschäftigung ungerechtfertigt ablehnt.

Bei einer außerordentlichen Kündigung endet ein Arbeitsverhältnis sofort. Im Gegensatz dazu muss bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist abgelaufen sein. Eine ordentliche Kündigung erfolgt ohne Begründungspflicht, jedoch muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Eine außerordentliche Kündigung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und beträgt zwischen 1 und 7 Monaten. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 1 Monat kündigen. Es besteht die Möglichkeit, dass (tarif-)vertragliche Regelungen abweichen.

Eine mündliche Kündigung ist gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht wirksam. Um gültig zu sein, müssen Arbeitsverhältnisse durch Kündigung oder Auflösungsvertrag schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat die sachliche Zuständigkeit für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie zum Beispiel Kündigungsschutzklagen. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts richtet sich nach dem Bezirk, in dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet oder in dem sich der Betriebsstätte befindet.

Im Gegensatz zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ersetzt ein Aufhebungsvertrag diese und es müssen keine Kündigungsfristen oder Sozialauswahl beachtet werden. Allerdings wird bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags vom Arbeitsamt eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I verhängt.
Ein Arbeitsverhältnis kann auch mittels eines Aufhebungsvertrags oder auch Auflösungsvertrag beendet werden. In einem solchen Vertrag können die Parteien beispielsweise eine Abfindung oder Wettbewerbsbeschränkungen vereinbaren. Es ist jedoch wichtig, dass die Schriftform, ähnlich wie bei einem Kündigungsschreiben, eingehalten wird.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung für einen Arbeitnehmer nach einer Kündigung. Allerdings kann eine Vereinbarung über eine Abfindung in einem Aufhebungsvertrag getroffen werden.

Ziel einer Kündigungsschutzklage besteht darin, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen. Falls die Kündigung tatsächlich unwirksam ist, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. In den meisten Fällen enden Kündigungsschutzverfahren jedoch mit einem Vergleich, der auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beinhaltet.

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht AN-Mobile

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