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Rechtsanwalt Hilfe bei Gründung und Gesellschaftsvertrag Hamburg

Dienstleistung im Handelsrecht

Gesellschaftsvertrag – rechtssicher gründen

Sie planen die Gründung einer Gesellschaft und benötigen Unterstützung bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags? Der Gesellschaftsvertrag bildet die Basis für jede Art von Gesellschaft – ob es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), eine Kommanditgesellschaft (KG), eine Unternehmergesellschaft (UG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt. Bei der Gründung einer Gesellschaft müssen sich die Gesellschafter vertraglich binden, um Ziele, Zwecke, Sitz, Haftungsfragen, Tätigkeitsbereiche und weitere Aspekte festzulegen.

Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags ist von entscheidender Bedeutung. Verstöße gegen Formvorschriften, unzulässige Änderungen oder Irrtümer können dazu führen, dass die Gesellschaft nicht rechtswirksam besteht und die Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten haften müssen. Regelungslücken in unvollständigen Gesellschaftsverträgen können ebenfalls unerwünschte Auswirkungen auf alle Gesellschafter und das Unternehmen haben.

Daher empfiehlt es sich, bei der Gründung einer Gesellschaft eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So können mögliche Nachteile vermieden und Ihr Unternehmen ohne rechtliche Risiken gestartet werden.

So gelingt der Gesellschaftsvertrag

Ein rechtsgültiger Gesellschaftsvertrag ist ein wichtiger Schritt bei der Gründung Ihres Unternehmens. Beachten Sie die folgenden Punkte, um erfolgreich zu gründen:

Gesellschaftsformen: Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform ist vor der Errichtung des Vertrags entscheidend. Das Gesellschaftsrecht kennt verschiedene Personengesellschaften: 

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR / BGB-Gesellschaft)

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)

  • Kommanditgesellschaft (KG)

  • Partnergesellschaft (PartG)

  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

  • Stille Gesellschaft

  • Partenreederei

Ebenfalls sind diese Kapitalgesellschaften normiert:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)

  • Aktiengesellschaft (AG). 

  • Societas Europaea (SE)

  • Societas Cooperativa Europaea (SCE)

  • Eingetragene Gesellschaft (eG)

  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Vertragsinhalt: Die Gesellschafter können sich frei nach ihrem Willen einigen, müssen jedoch die obligatorischen Vertragsinhalte wie den Zweck der Gesellschaft und die Beiträge der Gesellschafter (in Geld oder Dienstleistungen) umfassen. Optional können weitere Punkte wie die Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung oder Nachfolgeregelungen festgelegt werden.

  • Obligatorisch

    • Zweck der Gesellschaft

    • Beiträge der Gesellschafter (in Geld, Dienstleistung oder ähnlichem)

  • Optional

    • Sitz der Gesellschaft und Gerichtsstand

    • Schiedsklausel für den Vorrang außergerichtlicher Einigung beim Gesellschafterstreit

    • Haftung der Gesellschafter

    • Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung

    • Einberufung der Gesellschafterversammlung

    • Gewinnverteilung und Verlustbeteiligung

    • Jahresabschlüsse

    • Verfügung über und Entziehung von Geschäftsanteilen

    • Abfindung, Kündigung, Ausschluss und Wettbewerbsverbot

    • Gründungsaufwand

    • Stimm-, Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte sowie Informationspflichten

    • Nachfolgeregelungen (zum Beispiel bei Wechsel, Tod oder Abtretung der Gesellschafter)

Besonderheiten bei bestimmten Gesellschaftsformen, etwa bei:

  • Partnergesellschaften laut Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)

    • Name und Sitz der Gesellschaft

    • Name, Berufsstand und Adresse der Gesellschafter

    • Gegenstand der Partnerschaft

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung laut GmbHG-Gesetz (GmbHG)

    • Firma und Sitz der Gesellschaft

    • Gegenstand des Unternehmens

    • Betrag des Stammkapitals

    • Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile je Gesellschafter

Vertragsinhalt: Die Gesellschafter können sich frei nach ihrem Willen einigen, müssen jedoch die obligatorischen Vertragsinhalte wie den Zweck der Gesellschaft und die Beiträge der Gesellschafter (in Geld oder Dienstleistungen) umfassen. Optional können weitere Punkte wie die Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung oder Nachfolgeregelungen festgelegt werden.

Formvorschriften
  • Bei Personengesellschaften gibt es keine Formvorschriften,

  • Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG muss der Vertrag notariell beurkundet werden und es bedarf einer Anmeldung im Handelsregister

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfe

Wenn Sie eine Gesellschaft gründen möchten und einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen wollen, biete ich Ihnen umfassende Beratung. Ich, als erfahrener Anwalt begleiten Sie bei der Vertragserstellung und erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen, welche Verpflichtungen und Haftungen damit verbunden sind und welche Rechte Ihnen als Gesellschafter oder Geschäftsführer zustehen.

Ich lege großen Wert auf Ihre Vertragsfreiheit und gestalten den Vertrag nach Ihren individuellen Vorstellungen. Dabei strebe ich an, Ihre Wünsche in einen rechtssicheren Vertragstext umzusetzen. Ich kann Ihnen sowohl Musterverträge zur Verfügung stellen, die ich gemeinsam besprechen, als auch maßgeschneiderte Verträge speziell für Ihr Unternehmen erstellen. In Zusammenarbeit mit einem Notar kümmer ich mich auch um Beurkundungen und die Eintragung im Handelsregister, um Ihnen so wenig Sorgen wie möglich zu bereiten.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Sie den Gesellschaftsvertrag von einem Anwalt prüfen lassen, da bei unwirksamen Verträgen das Risiko besteht, dass Sie persönlich haftbar gemacht werden können.

Gerne besprechen wir im Voraus die Kosten für anwaltliche Beratung, Notarleistungen und Verfahren, damit Sie über anstehende Ausgaben informiert sind.

Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Haftungsverteilung. Während bei Personengesellschaften die Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen haften, haftet bei Kapitalgesellschaften lediglich das Gesellschaftsvermögen, sofern die Gesellschafter ihre Einlagen geleistet haben.
Bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages – unabhängig von der gewählten Rechtsform – muss der Zweck der Gesellschaft explizit erwähnt werden. Im Falle von Personengesellschaften besteht aufgrund der Vertragsfreiheit die Möglichkeit, weitere Vereinbarungen zu treffen. Kapitalgesellschaften hingegen müssen je nach Art der Gesellschaft konkrete Angaben über das Unternehmen sowie die Gesellschafter im Vertrag aufführen.
Es gilt zu unterscheiden zwischen dem Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und dem Außenverhältnis gegenüber Dritten. Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Innenverhältnis haben die Gesellschafter die Möglichkeit, Haftungsquoten festzulegen, nach denen sich die Gesellschafter bei einem Regress verantworten müssen.
Eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags kann jederzeit durch einen Beschluss der Gesellschafter erfolgen, sofern dieser satzungsändernd ist. Allerdings müssen die spezifischen Formalitäten der jeweiligen Gesellschaftsform beachtet werden, um die Wirksamkeit der Änderung sicherzustellen.
Muss ich Änderungen im Handelsregister eintragen?
Wenn eine Klausel im Gesellschaftsvertrag im Handelsregister eingetragen wurde, muss auch eine Änderung im Handelsregister vorgenommen werden, um im Außenverhältnis gegenüber Dritten rechtswirksam zu sein. Allerdings können interne Änderungen bereits vor der Eintragung wirksam werden, sofern der Beschluss bereits gefasst wurde.
Neben den verpflichtenden Regelungen kann der Gesellschaftsvertrag auch diverse optionale Klauseln beinhalten. Dazu zählen unter anderem Bestimmungen zu Jahresabschlüssen, Stimm- und Mitwirkungsrechten, Nachfolgeregelungen, Schiedsklauseln, Geschäftsführung und Gewinnverteilung.
Die Gründung einer Personengesellschaft ist nicht an besondere Formvorschriften gebunden, da eine stillschweigende Einigung ausreichend ist. Lediglich für die Eintragung im Handelsregister ist eine notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags erforderlich.
Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist die Erstellung eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags erforderlich. Dieses Formerfordernis gilt auch für Änderungen des Vertrags.
Es gibt verschiedene Arten von Gesellschaften, die in Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG, PartG und EWIV) und Kapitalgesellschaften (wie GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG, SE, SCE, eG und KGaA) unterteilt werden können.
Das Gesellschaftsrecht ermöglicht Mischformen und Umwandlungen von Unternehmen, auch bekannt als Merger and Acquisition (M&A). Hierfür gibt es das Umwandlungsgesetz (UmwG), welches zwischen Verschmelzung/Fusion, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung unterscheidet.

Rechtsgebiet

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