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Rechtsanwalt Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmer Hamburg

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Arbeitszeitdokumentation – damit Arbeitszeit nicht zu Ihrem Nachteil berechnet wird

Sie beantworten E-Mails nach Dienstschluss? Sie sind auf der Heimfahrt im Außendienst? Hier und da fallen außerhalb der Arbeitszeit kleine Aufgaben an, aber diese Überstunden werden selten erfasst. Arbeitszeit bedeutet auch Arbeitsschutz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung reagiert: Gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber seinen Angestellten – dazu gehört auch die konkrete Erfassung von Arbeitszeit. Dadurch werden unbezahlte Überstunden und Ruhepausen dokumentiert. Dies stärkt Ihre Rechte als Arbeitnehmer.

Um sicherzustellen, dass Ihre Rechte im Arbeitsalltag nicht vernachlässigt werden, informiere ich Sie als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Ich berate Sie, wie Sie von der neuen Rechtsprechung profitieren können.

Wie Sie Ihre Arbeitszeit optimal erfassen können

Um Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu schützen, gibt es einige wichtige Aspekte, die Sie beachten sollten:

  • Anwendungsbereich

    • Die allgemeine Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist hier maßgeblich, nicht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

    • Es besteht die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers.

      • Es ist noch unklar, ob dies auch für leitende Angestellte gilt.

    • Die genaue Arbeitszeit muss erfasst werden, einschließlich Überstunden und Pausen. Pauschale Eintragungen sind nicht erlaubt.

  • Die Bedeutung der Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmer

    • Der Arbeitgeber muss ein objektives und zuverlässiges System der Zeiterfassung bereitstellen. Dies kann digital oder analog sein, wobei der Arbeitgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum hat.

    • Gemäß dem Betriebsratsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Systems.

    • Mitarbeiter können ihre Arbeitsstunden auch selbst erfassen, müssen jedoch stichprobenartig kontrolliert werden.

    • Eine freie und flexible Arbeitszeiteinteilung bleibt weiterhin möglich.

      • Vertrauensarbeitszeiten und Homeoffice sind weiterhin erlaubt, wobei die Überprüfung der Arbeitsstunden auf Vertrauensbasis erfolgt.

      • In diesem Fall muss der Arbeitgeber auch auf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten achten.

    • Bei der Umsetzung der Arbeitszeiterfassung müssen Datenschutzbestimmungen beachtet werden.

      • Der Arbeitgeber muss die geltenden Datenschutzbestimmungen (z.B. nach dem Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) bei der Erfassung von Daten einhalten.

  • Vorgehen bei Verstößen

    • Wenn Ihr Arbeitgeber gegen die Bestimmungen verstößt (z.B. keine Erfassung geleisteter Überstunden), können Sie sich als Arbeitnehmer an die zuständige Landesbehörde (in der Regel das Landesamt für Arbeitsschutz) wenden.

    • Es ist ratsam, eigene Aufzeichnungen über Ihre Arbeitszeit zu führen, um Beweise zu sammeln.

    • Wenn Sie Ihrer Arbeitszeiterfassungspflicht nicht nachkommen, obwohl Ihnen dies übertragen wurde, riskieren Sie eine Abmahnung oder Kündigung.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfe

Welche Aspekte sind bei der Zeiterfassung zu beachten? Welche Arbeitsstunden werden erfasst? Welche Verpflichtungen und Rechte habe ich als Arbeitnehmer? Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BAG stellen sich viele Fragen. Mit meiner langjährigen Erfahrung berate ich Sie umfassend zu den Aspekten der Zeiterfassung: Ob es um Überstunden oder Vertrauensarbeitszeit geht, um Datenschutz oder das Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Dabei berücksichtige ich auch die spezifischen Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen. Es ist wichtig, dass Sie selbst Aufzeichnungen über mögliche Verstöße des Arbeitgebers führen. Bei Abmahnungen oder Kündigungen vertrete ich Sie und setzen sich für Lösungen außergerichtlich ein, falls erforderlich, auch gerichtlich.

Als Mandant meiner Kanzlei übernehme ich die Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen unnötigen Stress zu ersparen. Ich bespreche gerne im Voraus die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre möglichen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen.

Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Dokumentation der Arbeitszeit. Allerdings kann er diese Aufgabe auf Sie als Angestellten und die anderen Mitarbeiter übertragen, aufgrund seines Weisungsrechts. Es obliegt dann Ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht, die geleisteten Stunden zu erfassen. Der Arbeitgeber hat jedoch weiterhin eine Kontrollpflicht.
Die Möglichkeit der Vertrauensarbeitszeit und des Homeoffice bleibt bestehen. Allerdings obliegt es dem Arbeitgeber, seiner Kontrollpflicht nachzukommen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die geleisteten Arbeitsstunden ordnungsgemäß erfasst wurden. Der Arbeitgeber hat dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum, wie er die Arbeitszeiterfassung gestaltet.
Wenn Arbeitnehmer, denen die Zeiterfassung zugewiesen wurde, dieser Pflicht nicht nachkommen, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Unter bestimmten Umständen kann sogar eine Kündigung in Betracht gezogen werden.
Nach der Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) besteht bereits eine Verpflichtung zur Zeiterfassung. Die Rechtsprechung hat den Arbeitsschutz in diesem Zusammenhang präzisiert. Die Nichterfassung der Arbeitszeit stellt nach Ansicht der Rechtsprechung ab sofort einen Verstoß gegen den Arbeitsschutz dar.

Es gibt keine vorgeschriebene Form der Arbeitszeiterfassung. Als Arbeitgeber habe ich die Möglichkeit, dies flexibel zu gestalten. Die Arbeitszeiterfassung kann sowohl digital, analog oder in einer Kombination aus beiden Formen erfolgen. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Art der Arbeitszeiterfassung.

Es ist erforderlich, sämtliche tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden aller Mitarbeiter zu dokumentieren. Dies umfasst den Arbeitsbeginn und -ende sowie sowohl Überstunden als auch Arbeitspausen. Die genaue Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter im Außendienst oder in leitenden Positionen muss gesondert besprochen werden.
Wenn Arbeitgeber ihre Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit vernachlässigen, können sie mit einem Bußgeld von 30.000 EUR belegt werden. Dieses Bußgeld kann mehrmals vom zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz verhängt werden.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Arbeitszeit seiner eigenen zu erfassen. Es besteht jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung darüber, ob dies auch für leitende Angestellte wie angestellte Geschäftsführer gilt.
Es ist die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Auch wenn er die Aufgabe der Arbeitszeiterfassung an die Mitarbeiter delegiert hat, bleibt er dennoch verpflichtet, diese zu überwachen.

Falls Sie Verstöße gegen die Arbeitszeit oder die Erfassung der geleisteten Stunden feststellen, können Sie diese dem entsprechenden Landesamt für Arbeitsschutz melden. Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen bei rechtlichen Fragen und Unterstützung gerne zur Seite.

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Arbeitsrecht AN-Mobile

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