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Rechtsanwalt Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber Hamburg

Dienstleistung im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Arbeitszeiterfassung - Die Überwachungspflicht des Arbeitgebers gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Wie funktioniert die Zeiterfassung und was genau bedeutet Vertrauensarbeitszeit? Ist es noch erlaubt, Homeoffice zu machen? Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Es reicht jedoch nicht aus, nur die Stunden pauschal zu notieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat mit einem Urteil auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) reagiert, die besagt, dass Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber ihren Angestellten haben, was auch die genaue Erfassung der Arbeitszeit einschließt. Dadurch lassen sich unbezahlte Überstunden und Ruhepausen dokumentieren.

Dieses Urteil stellt für Sie als Arbeitgeber eine weitere Herausforderung dar. Mich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist bewusst, dass Sie im Arbeitsrecht mit verschiedenen Pflichten konfrontiert sind und bei Verstoß empfindliche rechtliche Konsequenzen drohen. Daher ist es entscheidend, sich juristischen Rat zu holen und sich rechtlich abzusichern. Ich informiere Sie gerne darüber, wie Sie am besten auf diese neue Rechtsprechung reagieren können.

Effiziente Zeiterfassung

Damit Ihr Unternehmen rechtssicher auf das BAG-Urteil vorbereitet ist, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:

  • Anwendungsbereich

    • Die allgemeine Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die Grundlage – nicht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

    • Es ist erforderlich, die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers zu dokumentieren.

      • Es ist bisher nicht eindeutig, ob dies auch für leitende Angestellte gilt.

    • Die gesamte Arbeitszeit muss erfasst werden, einschließlich tatsächlichem Beginn und Ende der Arbeitszeit, Überstunden und Pausen. Pauschale Eintragungen sind nicht erlaubt.

  • Die Umsetzung im Unternehmen

    • Ein objektives und zuverlässiges System zur Zeiterfassung ist erforderlich. Dies kann digital oder analog erfolgen. Der Arbeitgeber hat hierbei einen großen Handlungsspielraum.

    • Aufgrund des Mitbestimmungsrechts gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eine Abstimmung mit dem Betriebsrat erforderlich.

    • Die Mitarbeiter können auch selbst ihre Arbeitszeiten erfassen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Pflicht, dies zu kontrollieren.

    • Freie und flexible Arbeitszeiteinteilung bleiben weiterhin möglich. Der Arbeitgeber muss jedoch auch die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten beachten.

    • Bei der Umsetzung müssen die Datenschutzbestimmungen berücksichtigt werden.

  • Rechtsfolgen bei Verstößen

    • Die jeweilige Landesbehörde (üblicherweise die Landesämter für Arbeitsschutz) ist für die Überwachung zuständig.

    • Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Als Rechtsanwalt begleite ich Sie, wenn Sie als Arbeitgeber die Zeiterfassung in Ihrem Unternehmen umsetzen möchten. Dank meiner langjährigen Praxiserfahrung kann ich Ihnen dabei wertvollen rechtlichen Rat geben und Ihnen aufzeigen, worauf Sie in Ihrem Betrieb besonders achten müssen. Dabei berücksichtige ich die spezifischen Umstände für Arbeitnehmer, leitende Mitarbeiter und freie Angestellte. Egal ob es um Kontrollpflichten, Datenschutzbestimmungen oder die Einbindung des Betriebsrats geht – ich stehe Ihnen zur Seite. 
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unverzüglich umzusetzen. Sie müssen daher umgehend nach einem Urteil ein System zur Arbeitszeiterfassung in Ihrem Unternehmen installieren.

Bei der Erfassung der Arbeitszeit müssen sämtliche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Mitarbeiter erfasst werden. Dabei müssen sowohl der Beginn und das Ende der Arbeitszeit als auch Pausen und Überstunden dokumentiert werden. Ob die Arbeitszeit von leitenden Angestellten erfasst werden muss, wurde durch das Urteil nicht geklärt.

Als Arbeitgeber habe Sie bei der Gestaltung der Arbeitszeiterfassung einen großen Spielraum. Diese kann sowohl digital als auch analog erfolgen. Sie als Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Zeiterfassung selbst zu übernehmen oder sie an Ihre Mitarbeiter zu delegieren.
Sie können die Arbeitszeiterfassung auch von Ihren Arbeitnehmern durchführen lassen. Es besteht jedoch Ihre Verantwortung sicherzustellen, dass diese Systeme tatsächlich genutzt werden und korrekt funktionieren. Daher empfehle ich Ihnen, in Ihrem Unternehmen regelmäßige Stichproben durchzuführen.

Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit sind weiterhin erlaubt. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern die Zeiterfassung überlassen, können Sie dies auch eigenständig im Homeoffice kontrollieren. Allerdings müssen Sie regelmäßige Stichproben durchführen, um die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen zu überprüfen.

Die Erfassung der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit jedes Mitarbeiters ist grundsätzlich erforderlich. Dies gilt auch für die Arbeitszeit von außendienstlichen Mitarbeitern. Bisher war ungeklärt, ob auch leitende Mitarbeiter ihre Arbeitszeit erfassen müssen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stützt die Verpflichtung zur detaillierten Erfassung der Arbeitszeit auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Das bedeutet, dass es bereits eine gesetzliche Regelung gibt. Als Antwort auf die Rechtsprechung hat der Gesetzgeber angekündigt, präzisere Gesetze zu erlassen, die die Zeiterfassung regeln sollen.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergibt sich die Verpflichtung zur Zeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Das ArbSchG sieht keine direkten Sanktionen vor. Allerdings können die zuständigen Landesbehörden das Unternehmen zur Umsetzung auffordern und bei Nichtbefolgen ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR verhängen. Diese Bußgeldsumme kann mehrmals festgesetzt werden.
Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besitzt der Betriebsrat das Recht auf Mitsprache. Das bedeutet, dass der Betriebsrat bei der Einführung einer Zeiterfassung aufgrund der Arbeitsschutzmaßnahme mitbestimmen darf. Als Arbeitgeber müssen Sie daher mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten.

Der Gesetzgeber arbeitet an einem Entwurf, um auf die Rechtsprechung zu reagieren.

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