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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hamburg

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

Arbeitsrecht - das Recht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Etwa 41 Millionen Arbeitnehmer üben in Deutschland eine Beschäftigung aus. Einige vergleichen ihren Job mit einer zweiten Familie, doch als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht weiß ich dass auch innerhalb der besten Familien Konflikte auftreten können. Fragen zum Arbeitsvertrag, Mutterschutz und Kündigungsschutz sind typische Anliegen, wenn es um rechtliche Aspekte rund um das Arbeitsverhältnis geht. Die Tatsache, dass die Arbeitsgerichte vor der Corona-Pandemie 426.000 arbeitsrechtliche Klagen bearbeitet haben, ist daher nicht überraschend. Das Arbeitsverhältnis spielt eine entscheidende Rolle für die Lebensqualität, da es den Lebensunterhalt sichert und einen großen Teil der Lebenszeit in Anspruch nimmt. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass Arbeitnehmer in einer rechtskonformen Arbeitsumgebung tätig sein können.

Das Arbeitsrecht deckt eine Vielzahl von Themen ab

Unter dem Arbeitsrecht werden alle Vorschriften, Verordnungen und Gesetze verstanden, die sich auf die Erwerbstätigkeit auswirken. Die einschlägigen Bestimmungen für Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Individualarbeitsrecht, welches das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt. Sie haben Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten in Ihrem Arbeitsverhältnis? Damit Sie gut informiert sind, biete ich Ihnen eine umfassende Übersicht.
Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte und Pflichten zu verschaffen. Dadurch können Sie sich optimal darauf vorbereiten.

Der Arbeitsvertrag – Fundament und Rahmen des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für jedes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er regelt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sowie die Vergütung durch den Arbeitgeber. Die Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers sind grundsätzlich im Arbeitsvertrag festgelegt. Die Vertragsparteien haben die Freiheit, das Arbeitsverhältnis nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Oft enthält der Arbeitsvertrag Zusatzklauseln zu Themen wie Arbeitszeit, Probezeit, Befristung, Urlaub, Verschwiegenheitspflichten oder Nebentätigkeiten. Falls etwas nicht im Vertrag festgelegt ist, greift das Gesetz, vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Es gibt jedoch auch zwingende gesetzliche Bestimmungen, die nicht durch den Arbeitsvertrag außer Kraft gesetzt werden können. Falls Vertragsklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, sind sie ungültig. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere:

  • Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Mutterschutz gemäß dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Urlaubsanspruch gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  • Kündigungsfristen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Berufsbildungsgesetz (BBiG), Insolvenzordnung (InsO) und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Weitere Vorschriften gelten in Verordnungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, sowie in EU-Richtlinien. Das Arbeitsrecht gilt nicht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wie Beamte, Soldaten und Berufsrichter.

Benötigen Sie eine Überprüfung Ihres Arbeitsvertrags? Gibt es möglicherweise unwirksame Klauseln? Sind Sie unsicher über Ihre arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten?

Effektiver Schutz vor Kündigungen gemäß geltenden gesetzlichen Bestimmungen

Die Kündigung ist neben dem Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages oder dem Aufhebungsvertrag eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen unterschieden. Außerdem spielt der allgemeine Kündigungsschutz eine Rolle.
Bei ordentlichen Kündigungen müssen die Kündigungsfristen beachtet werden. Das bedeutet, dass die Kündigung bereits erklärt wird und das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Frist weiterläuft. Ein Arbeitnehmer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Dabei ist zu beachten, dass es sich tatsächlich um 4 Wochen bzw. 28 Tage handelt. Der Arbeitgeber ist an längere Kündigungsfristen gebunden, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen. Während bei einer Betriebszugehörigkeit bis 2 Jahren eine Kündigungsfrist von einem Monat besteht, müssen bei 10 Jahren 4 Monate und bei 20 Jahren maximal 7 Monate gewartet werden.
Zudem gibt es die außerordentliche Kündigung, die das Arbeitsverhältnis fristlos beendet. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes und sie ist nur zulässig, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Solche Gründe können beispielsweise sexuelle Belästigung, Gewalt, Mobbing oder wiederholte verspätete Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber sein.
Haben Sie Fragen zu Fristen? Oder herrschen unzumutbare Zustände am Arbeitsplatz?
Sie möchten Ihren Arbeitsvertrag von einem Rechtsanwalt prüfen lassen? Enthält er möglicherweise unwirksame Klauseln? Sind Sie sich unsicher über Ihre arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten?

Die speziellen Bedingungen des Kündigungsschutzes

Neben der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber auch den Kündigungsschutz beachten. Im Allgemeinen sind Kündigungen aufgrund sittenwidriger, diskriminierender oder bestrafender Motive verboten. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat gegebenenfalls vor der Kündigung informieren und in einigen Fällen seine Zustimmung einholen oder ihn anhören.Zusätzlich legt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) spezielle Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung fest. Der Arbeitgeber muss diese einhalten, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt war und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat (bei einer Belegschaft, die vor 2004 beschäftigt war, liegt die Grenze bei 5 Mitarbeitern). Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl gelten folgende Regeln für Teilzeitkräfte und Auszubildende:

 

  • Arbeitnehmer, die weniger als 30 Stunden arbeiten, zählen als 0,75 Mitarbeiter.

  • Arbeitnehmer mit weniger als 20 Stunden zählen als 0,5 Mitarbeiter.

  • Auszubildende werden nicht mitberücksichtigt. 

Entscheidend ist die Betriebszugehörigkeit, die auch bei größeren Unternehmen individuell festgelegt wird, soweit der Betrieb im Unternehmen eine selbstständige Einheit darstellt, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten.

Wenn der allgemeine Kündigungsschutz gilt, muss der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung begründen. Dabei unterscheidet man zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungsgründen:

  • Ein betriebsbedingter Grund liegt vor, wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung im Wege stehen, zum Beispiel wenn Personal aufgrund schlechter Konjunktur reduziert werden muss. Dabei ist eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen.

  • Ein personenbezogener Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeiten seines Berufs auszuüben. Dies kann zum Beispiel durch eine Verletzung oder chronische Erkrankung begründet sein.

  • Ein verhaltensbedingter Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch Fehlverhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Die außerordentlichen Kündigungsgründe gelten entsprechend.

Darüber hinaus haben Arbeitnehmer in besonderen Situationen besonderen Kündigungsschutz, wie Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Behinderte, Betriebsratsmitglieder oder Auszubildende. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist in diesen Situationen ausgeschlossen.

Arbeitnehmer können sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren. Diese muss innerhalb von 3 Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, ansonsten gilt der Kündigungsgrund automatisch als gerechtfertigt.

Zweifeln Sie an der Fairness Ihrer Kündigung? Sind Sie sich unsicher über die Gründe für die Kündigung? Aufgrund der 3-wöchigen Frist sollten Sie nicht zögern!

Der Mutterschutz - Ihr Recht in der Schwangerschaft

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Schutzes von Arbeitnehmern betrifft den Mutterschutz. Der Mutterschutz basiert auf dem Mutterschutzgesetz (MuschG) und wird durch die Mutterschutzverordnung (MuSchArbV) ergänzt. Er dient dem Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen. Der Mutterschutz gilt für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach dem Entbindungstermin. Die Arbeitnehmerin sollte den voraussichtlichen Entbindungstermin dem Arbeitgeber mitteilen. Der Mutterschutz hat verschiedene Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. So wird die Arbeitszeit auf maximal 8 Stunden und 30 Minuten pro Tag begrenzt. Rufbereitschaft und Nachtschichten sind nicht erlaubt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz schwangerschaftsgerecht einzurichten, indem er für Ruhezeiten sorgt und gefährliche Tätigkeiten vermeidet. Nach der Geburt ist es der Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht erlaubt, zu arbeiten. Die Mutter erhält während dieser Zeit Mutterschaftsgeld, um den Verdienstausfall auszugleichen. Wenn Ihr Arbeitgeber wichtige gesetzliche Schutzvorschriften im Mutterschutz missachtet, setze ich mich für Ihre Rechte in der Schwangerschaft ein.

Rechtliche Verfahren – Wie Sie den wirksamen Arbeitnehmerschutz erreichen

Alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten werden in der Arbeitsgerichtsbarkeit verhandelt, wie es im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) festgelegt ist. In erster Instanz entscheidet ein Arbeitsgericht über den Fall. Falls eine Berufung eingelegt wird, wird der Fall vor einem Landesarbeitsgericht verhandelt. Als letzte Instanz kann der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in Revision gehen. Das Spruchkörper, also das Gremium, das über den Fall entscheidet, besteht aus einem hauptamtlichen Richter sowie einem Richter, der die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, und einem Richter, der die Interessen der Arbeitgeber vertritt. Möchten Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen? Mit meiner Kanzlei stehen Sie rechtssicher vor Gericht.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Tätigkeit – fachlich versiert auf den Grundlagen des kollektiven Arbeitsrechts

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bilde ich mich kontinuierlich weiter, um auf dem sich ständig verändernden Rechtsgebiet fachkundig zu sein. Um meine Mandanten kompetent zu vertreten, ist es essenziell, das Kernverständnis des Arbeitsrechts zu haben. Es ist zu beachten, dass die Grundlage des Arbeitsrechts, nämlich der Arbeitsvertrag, auch stillschweigend geschlossen werden kann. Selbst wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht ausdrücklich auf eine Vergütungsarbeit geeinigt haben, kann dies durch bloßes Tätigwerden ersetzt werden. Diese implizite Angebotsannahme liegt vor, wenn die Arbeit aufgenommen und dafür eine Vergütung erhalten wird. Wer also annimmt, dass Arbeitsverträge schriftlich sein müssen, liegt falsch. Entscheidend sind wie immer die Umstände des Einzelfalls. Das ist es, was das deutsche Arbeitsrecht so kompliziert macht.

Mein Tätigkeitsbereich für Sie

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kümmere ich mich um alle Belange des Arbeitsrechts. Wenn Sie mein Mandat sind, bearbeite ich umgehend Ihren Fall. Zu meinem Leistungsspektrum gehören insbesondere diese Tätigkeiten:

  • Prüfen von Arbeitsverträgen auf Fallstricke und unwirksame Regelungen

  • Durchsetzung des Kündigungsschutzes – zum Beispiel bei Mutterschutz

  • Anfechten der Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge

  • Beseitigung von Mängeln im Arbeitsschutz

  • Einklagen von Ansprüchen aus Lohnausfällen

  • Durchsetzung oder Anfechtung der Kündigung des Arbeitsplatzes

  • Vorbereitung und Ausarbeitung von Aufhebungsverträgen

  • Gestaltung von Abfindungen vorteilhaft, rechtssicher und steuerlich günstig

  • Prüfung von Arbeitszeugnissen und Anfechtung ungerechtfertigter Bewertungen

Häufige Fragen (FAQ)

Prinzipiell sind Arbeitsverträge normalerweise unbefristet. Allerdings kann ein Arbeitsvertrag in Ausnahmefällen eine Befristung enthalten. Hierfür muss gewisse Gründe gemäß dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) gegeben sein, beispielsweise für den Vertretungsfall bei Krankheit oder Unfall.
Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Weisen beendet werden. Dazu zählen der Abschluss eines Aufhebungsvertrags, die Anfechtung, das Erreichen der Altersgrenze oder der Tod des Arbeitnehmers. Zudem besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung. Es ist jedoch nicht möglich, ein befristetes Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht für eine wirksame Kündigung drei Gründe vor: personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungen. Allerdings greift der Kündigungsschutz nur, wenn der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hat.

Gegen eine Kündigung kann man gemäß des Kündigungsschutzgesetzes (KSchuG) mittels einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Diese muss innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, wird die ausgesprochene Kündigung automatisch wirksam.
Eine außerordentliche Kündigung führt unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hierfür ist das Vorliegen eines ausreichenden Grundes erforderlich. Zudem muss es unzumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Ein solches Beispiel ist der Diebstahl oder die Körperverletzung von Betriebsangehörigen.
Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist es nur in Ausnahmefällen möglich, den Betriebsrat während seiner Amtszeit ordentlich zu kündigen, zum Beispiel im Falle einer Betriebsstilllegung. Eine außerordentliche Kündigung bleibt weiterhin möglich.
Sie haben während des Mutterschutzes vor der Entbindung weiterhin Anspruch auf die volle Vergütung. Es ist gesetzlich festgelegt, dass Ihnen aufgrund von Leistungseinbußen aufgrund der Schwangerschaft keine Kürzung der Vergütung zusteht. Nach der Entbindung dürfen Sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht arbeiten und erhalten stattdessen Mutterschutzgeld anstelle Ihres regulären Lohns.
Der Mutterschutzzeitraum erstreckt sich von 6 Wochen vor dem errechneten bis 8 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Diese Zeitspanne bleibt auch bei Totgeburten bestehen. Bei Frühgeburten wird die Vorverlegung zur 8-Wochen-Frist nach dem Entbindungstermin gerechnet.
Selbst wenn Sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots oder während der Elternzeit weniger arbeiten, bleibt Ihr Anspruch auf Urlaub bestehen. Außerdem verfällt Ihr Urlaubsanspruch nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern kann nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit genommen werden.

Die Kündigungserklärung muss gemäß der Schriftform erfolgen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kündigung in schriftlicher Form zu verfassen und zu unterschreiben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schließt die Verwendung der elektronischen Form explizit aus, daher ist eine Kündigung per E-Mail, Telefax oder SMS nicht wirksam.

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