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Rechtsanwalt Einigungsstelle: Schlichtung Arbeitgeber/ Arbeitnehmer/ Betriebsrat Hamburg

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Lösung bei innerbetrieblichen Konflikten: Die Einigungsstelle

Bei Konflikten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann gemäß § 76 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) eine Einigungsstelle eingerichtet werden. Diese Schlichtungsstelle wird nur bei Bedarf aktiviert und ist in der Regel keine dauerhafte Institution.

In einem Betriebsvertrag kann jedoch eine permanente Einigungsstelle festgelegt werden.

Die rechtliche Wirkung der getroffenen Entscheidung hängt davon ab, ob es sich um ein verbindliches oder freiwilliges Einigungsverfahren handelt.

Die Ansichten über Einigungsstellen sind unterschiedlich. Während manche sie als persönliche Niederlage empfinden, sehen andere sie als effektives Mittel, um Meinungsverschiedenheiten konstruktiv zu lösen.

In manchen Unternehmen gibt es über lange Zeiträume keine Einigungsstelle, während sie in anderen zum Standard gehört.

Doch was genau ist eine Einigungsstelle? Wie wird sie ins Leben gerufen und welche Befugnisse hat sie?

Was ist eine Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle fungiert gemäß § 76 BetrVG als entscheidendes Gremium der Betriebsverfassung, das dann zusammenkommt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung in Angelegenheiten der Mitbestimmung erzielen können und das Gesetz die Einigungsstelle als Schlichtungsinstanz vorsieht. 

  • Ein zentraler Anwendungsfall liegt im § 87 BetrVG, insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Mitbestimmung. 

  • Die Einigungsstelle wird darüber hinaus immer dann aktiv, wenn gesetzlich festgelegt ist, dass bei keiner Einigung die Einigungsstelle entscheidet.

  • Um die Einigungsstelle anzurufen, muss eine der beteiligten Parteien einen entsprechenden Antrag stellen. 

  • Das primäre Ziel der Einigungsstelle besteht darin, bei auftretenden Konflikten eine Einigung zwischen den Betriebsparteien herbeizuführen. 

  • Sollte dies nicht gelingen, erfolgt die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der Einigungsstelle. 

  • Der Spruch der Einigungsstelle tritt an die Stelle der fehlenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und hat die gleiche verbindliche Wirkung wie eine Betriebsvereinbarung für beide Parteien.

Besetzung Einigungsstelle

Die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 BetrVG setzt sich aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern zusammen, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat ernannt werden, sowie einem neutralen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen.

  • Die genaue Anzahl der Beisitzer ist gesetzlich nicht festgelegt. 

    • In der Regel betrachtet die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte jedoch zwei Beisitzer pro Betriebspartei als angemessen. 

  • Typischerweise stehen auf der Seite des Betriebsrats: 

    • der Betriebsratsvorsitzende 

    • der Rechtsanwalt des Betriebsrats oder 

    • ein Berater der Gewerkschaft.

  • Auf der Seite des Arbeitgebers:

    • der Arbeitgeber persönlich oder 

    • ein Personalbeauftragter 

    • Rechtsanwalt des Arbeitgebers oder 

    • ein Berater vom Arbeitgeberverband.

  • In komplexen rechtlichen oder wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheiten kann es jedoch angemessen sein, die Anzahl der Beisitzer auf drei oder mehr zu erhöhen.

    • Dies bedeutet für den Arbeitgeber, der die Kosten des Einigungsstellenverfahrens trägt, einen höheren finanziellen Aufwand, weshalb er dies oft ablehnt.

  • Falls keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt wird, bestimmt das Arbeitsgericht diesen.

    • Das Gericht trifft auch eine Entscheidung, wenn keine Einigung über die Anzahl der Beisitzer erzielt wird.

Kosten Einigungsstellenverfahren

Die Frage, ob die Beisitzer Mitarbeiter des Unternehmens sind oder nicht, hat einen erheblichen Einfluss auf die Kosten. 

  • Gemäß § 76a BetrVG trägt der Arbeitgeber in der Regel die Kosten der Einigungsstelle. 

    • Dazu gehören die Ausgaben für benötigte Räumlichkeiten sowie die Erstattung der Aufwendungen, die den Beisitzern und dem Vorsitzenden für ihre Tätigkeit entstehen (wie Telefon- oder Reisekosten).

  • Der entgangene Verdienst ist nicht inbegriffen. 

    • Betriebsinterne Beisitzer üben während dieser Zeit wie der Betriebsrat ein Ehrenamt aus und sind daher vom Arbeitgeber von ihrer regulären Arbeitsleistung freizustellen, bei Fortzahlung der Vergütung.

    • Im Gegensatz dazu können betriebsfremde Beisitzer und der Vorsitzende vom Arbeitgeber eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen (gemäß § 76a Abs. 3 BetrVG). 

  • Die Höhe dieser Vergütung wird gemäß Absatz 4 festgelegt, wobei insbesondere der benötigte Zeitaufwand, die Komplexität des Streitfalls sowie eventueller Verdienstausfall berücksichtigt werden.

Einleitung zum Einigungsstellenverfahren

Das Einigungsverfahren kann entweder auf Antrag einer Partei (verbindliches Verfahren, gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG) oder auf Antrag beider Parteien bzw. mit beiderseitigem Einverständnis (freiwilliges Verfahren, gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG) eingeleitet werden.

  • Der genaue Ablauf des Verfahrens ist in § 76 Abs. 3 BetrVG festgelegt. Gemäß dieser Regelung tritt die Einigungsstelle unverzüglich in Aktion. 

    • Die Beschlüsse werden nach einer mündlichen Verhandlung mit einer Stimmenmehrheit gefasst. 

    • Zu Beginn der Beschlussfassung enthält sich der Vorsitzende zunächst der Stimme. 

    • Nur, wenn keine Mehrheit zustande kommt, nimmt er nach einer erneuten Beratung an der Beschlussfassung teil, wobei seine Stimme dann entscheidend ist. 

  • Der Beschluss wird schriftlich festgehalten, vom Vorsitzenden unterzeichnet und anschließend an den Arbeitgeber und den Betriebsrat übermittelt.

  • Die spezifischen Abläufe des Einigungsverfahrens können in einer Betriebsvereinbarung gemäß § 76 Abs. 4 BetrVG festgelegt werden.

Verbindliches Einigungsstellenverfahren

Ein verbindliches Einigungsverfahren tritt immer dann auf, wenn der Beschluss der Einigungsstelle die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. 

  • In solchen Fällen hat die Einigungsstelle das Recht zur Zwangsschlichtung, wobei der Beschluss verbindlich ist und denselben Status wie eine Betriebsvereinbarung hat.

  • Gesetzlich vorgesehen ist dieses Verfahren unter anderem für:

    • Schulungen und Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern 

    • die Sprechstunde des Betriebsrats 

    • die Erstellung eines Sozialplans.

  • Besonders relevant ist dieses Verfahren in der Praxis im Rahmen der Mitbestimmung:

    • in sozialen Angelegenheiten 

    • bei personellen Auswahlrichtlinien 

    • bei Personalfragebögen 

    • bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen

    • bei Kündigungen, die gemäß einer Betriebsvereinbarung die Zustimmung des Betriebsrats erfordern.

Freiwilliges Einigungsstellenverfahren

  • In allen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat kein durchsetzbares Mitbestimmungsrecht hat, tritt die Einigungsstelle erst in Aktion, wenn beide Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder mit der Einleitung des Einigungsverfahrens einverstanden sind. 

  • Die Entscheidung der Einigungsstelle wird hier lediglich als Vorschlag betrachtet. 

    • Sie ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur dann, wenn sich beide Parteien im Vorfeld dem Spruch der Einigungsstelle unterworfen haben oder diesen nachträglich akzeptieren (gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG).

Gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung

Wenn eine Partei mit dem Beschluss der Einigungsstelle unzufrieden ist, kann sie diesen arbeitsrechtlich im Beschlussverfahren überprüfen lassen. 

  • Die Einigungsstelle selbst ist dabei nicht Teil dieses Verfahrens. 

    • Das Gericht überprüft lediglich die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, nicht jedoch dessen Zweckmäßigkeit.

  • Bei einer Rechtsfrage beurteilt das Gericht beispielsweise, ob ein Mitbestimmungsrecht in dieser speziellen Angelegenheit besteht. 

    • Hier kann das Gericht vollständig überprüfen, ob die Einigungsstelle die Rechtslage richtig bewertet hat. 

  • Ist die Regelung strittig, überprüft das Gericht den Beschluss der Einigungsstelle nur auf Ermessensfehler.

    • Also, ob bei der Entscheidung unangemessene Erwägungen angestellt wurden, da die Einigungsstelle ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien treffen sollte. 

    • Das Gericht kann den Beschluss der Einigungsstelle jedoch weder ändern noch selbst inhaltlich entscheiden.

  • Beispiel: Die Einigungsstelle beschließt aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers einen Sozialplan, auf den sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen konnten.

    • Wenn die Insolvenzmasse nur noch 900.000 € beträgt, während noch offene Forderungen der Insolvenzgläubiger im Millionenbereich liegen, wären Ausgleichszahlungen für die Arbeitnehmer in Höhe von 600.000 € wirtschaftlich nicht vertretbar. 

    • In einem solchen Fall wäre der Sozialplan nichtig.

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Die Einigungsstelle agiert als interne Schlichtungsstelle innerhalb eines Unternehmens. Sie wird eingeschaltet, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten erzielen können. Der Beschluss der Einigungsstelle hat dieselbe Rechtswirkung wie eine Betriebsvereinbarung.

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können und das Gesetz die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) als Schlichtungsorgan vorsieht, wird eine Einigungsstelle gebildet.

Die Kosten der Einigungsstelle werden vom Arbeitgeber übernommen. Die betriebsinternen Beisitzer der Einigungsstelle erhalten für ihre Tätigkeit keine Bezahlung; dies entspricht den Bestimmungen von § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).
Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus Vertretern des Arbeitgebers (Arbeitgeber persönlich/Personalbeauftragter, Rechtsanwalt/Berater vom Arbeitgeberverband) und des Betriebsrats (Betriebsratsvorsitzende, Rechtsanwalt/Berater der Gewerkschaft) sowie einem neutralen Vorsitzenden. Die konkrete Zusammensetzung kann je nach individuellem Fall unterschiedlich sein.
Die Einigungsstelle hat die Funktion, im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten vermittelnd tätig zu werden und gegebenenfalls einen bindenden Beschluss zu treffen.
Die Schiedsstelle ist normalerweise keine dauerhafte Institution. Sie wird üblicherweise nur eingesetzt, wenn interne Verhandlungen zwischen den Parteien scheitern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung eine ständige Schiedsstelle einzurichten.
Ein verbindliches Einigungsverfahren wird eingeleitet, wenn der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. In diesen Situationen hat die Einigungsstelle das Recht zur Zwangsschlichtung. Der gefasste Beschluss ist verbindlich und hat dieselbe Rechtswirkung wie eine Betriebsvereinbarung.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann gemäß den Gesetzestexten und § eine Einigungsstelle eingeschaltet werden. Dies ist insbesondere bei Themen wie der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten oder den personellen Auswahlrichtlinien der Fall.

Wenn eine Partei mit dem Beschluss der Einigungsstelle unzufrieden ist, kann sie diesen gerichtlich im Beschlussverfahren überprüfen lassen. Die Einigungsstelle selbst ist nicht an diesem Verfahren beteiligt. Das Gericht prüft lediglich die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, nicht jedoch dessen Zweckmäßigkeit.

Wenn die Betriebsparteien keine Einigung erzielen können, besteht die Möglichkeit, dass die Partei, die das Einigungsstellenverfahren durchführen möchte, beim Arbeitsgericht die Einsetzung der Einigungsstelle beantragt. Das Arbeitsgericht fällt dann im Rahmen eines Einigungsstellenbesetzungsverfahrens eine Entscheidung.

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht AN-Mobile

Rechtsanwalt

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