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Rechtsanwalt Hilfe im Handelsvertreterrecht Hamburg

Dienstleistung im Handelsrecht

Handelsvertreterrecht

Benötigen Sie Unterstützung im Handelsvertreterrecht? Handelsvertreter werden in jeder Branche und Vertriebsstrukturen eingesetzt. Denn jedes Unternehmen ist darauf angewiesen, seine Produkte oder Dienstleistungen optimal zu vermarkten. Die rechtliche Stellung des Handelsvertreters und dessen Rechte und Pflichten sind sowohl durch das Gesetz als auch durch umfangreiche Rechtsprechung geregelt. Durch die Globalisierung erhöhen sich gerade im digitalen Umfeld die Spielräume und Anforderungen im Verhältnis zwischen Unternehmen und Handelsvertreter. Kommt es dann zu einem Konflikt zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, ist eine rechtliche Beratung unumgänglich. Sie möchten Ihrem Handelsvertreter kündigen? Der Handelsvertreter verlangt die Rückzahlung von unverdient gebliebenen Vorschüssen von Provisionen? Oder möchten Sie als Handelsvertreter selbst Ansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend machen? 

Kontaktieren Sie jetzt einen Fachanwalt für Handelsrecht. Ich helfe Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche!

Der Handelsvertreter und seine rechtliche Stellung

Nach dem deutschen Handelsrecht ist der Handelsvertreter ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit befasst ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Aus diesem Grund kann er auch als Vermittlungs- oder Abschlussvertreter bezeichnet werden.

  • Der Handelsvertreter wird nicht nur im Einzelfall tätig, sondern soll eine unbestimmte Anzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln.

Rechtlich betrachtet ist der Handelsvertretervertrag ein auf Dauer angelegtes Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer.

  • Im Gegensatz zum Groß-, Einzelhändler oder Handelsmakler ist der Handelsvertreter auf vertraglicher Basis in das Absatz- und Vertriebssystem eines Unternehmens integriert. 

  • Sobald er ein Geschäft im eigenen Namen abschließt, liegt ein Kommissionsgeschäft vor.

Handelsvertreter können für ein oder mehrere Unternehmen tätig werden.

  • Man spricht dann von Einfirmen- und Mehrfirmenvertreter.

Meist ist der Handelsvertreter selbst Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)

  • Diese Eigenschaft ist nicht zwingend. Ist der Handelsvertreter kein Kaufmann im Sinne des Gesetzes, gelten die Handelsvertreter-Vorschriften des HGB.

  • Ausnahmen gelten nur für Handelsvertreter, die explizit nur nebenberuflich tätig sind.  

Provisionsansprüche

Ein Anspruch auf Provision kann auf vielfältige Weise entstehen:

  • Vermittelte Geschäfte und geworbene Kunden

  • Geschäfte, die während der Vertragslaufzeit unter der Mitwirkung des Handelsvertreters zustande gekommen sind. Grundsätzlich sind auch Folgegeschäfte mit vom Handelsvertreter geworbenen Kunden provisionspflichtig.

Bezirksvertreter

  • Ein Anspruch auf Provision entsteht auch für solche Geschäfte aus dem geschützten Bezirk, an denen der Bezirksvertreter nicht mitgewirkt hat. Dabei besteht die Provisionspflicht auch dann, wenn dem Handelsvertreter ein konkreter Kundenschutz gewährt wird. 

Überhangprovision

  • Gesetzlich hat der Handelsvertreter auch für nachvertragliche Geschäfte einen Anspruch auf die sogenannte Überhangprovision.

Höhe der Provision

  • Die Provisionshöhe ergibt sich aus dem Handelsvertretervertrag. Sollte die Höhe vertraglich fixiert worden sein, greift die gesetzliche Vorschrift des § 87b Abs. 2 HGB, die auf den „üblichen Satz“ abstellt.

Der Buchauszug

Im Rahmen des Buchauszuges ist der Unternehmer dazu gehalten, die Informationen bereitzustellen, die der Handelsvertreter zur Berechnung seines Provisionsanspruchs benötigt.

  • Der Unternehmer muss den Buchauszug erst nach Aufforderung erteilen

  • Der Buchauszug muss alle relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer, übersichtlicher und vollständiger Art aufweisen.

  • Sobald der Unternehmer den Buchauszug verweigert, kann der Handelsvertreter eine Stufenklage in Anspruch nehmen. 

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Wettbewerbsverbot

Immer wieder kommt es zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter zum Streit hinsichtlich der Frage, ob der Handelsvertreter bestimmte Produkte eines Konkurrenten vertreiben darf. Grundsätzlich hat ein Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit jede Handlung zu unterlassen, die eine Schädigung der Interessen des Unternehmers verursachen könnte. 

  • Er darf keine konkurrierende Tätigkeit ausführen, sofern der Unternehmer eine solche Tätigkeit nicht ausdrücklich erlaubt hat. 

Dem Mehrfachvertreter wird oftmals im Handelsvertretervertrag eine konkret definierte Vertriebstätigkeit vertraglich eingeräumt. 

  • Sofern keine vertragliche Erlaubnis besteht, gilt grundsätzlich die Gesetzeslage: Darin wird ein Wettbewerbsverbot während der Vertragszeit nicht ausdrücklich geregelt, jedoch wurde von der Rechtsprechung nach Treu und Glauben ein Wettbewerbsverbot hergeleitet.

Ein Fachanwalt kann für Sie die Reichweite von vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit konkreter Risikoeinschätzung prüfen und Wettbewerbsverbotsvereinbarungen mit nachhaltigem Sanktionssystem für Ihr Unternehmen entwerfen.

Kündigung Handelsvertretervertrag

Gerade im Kontext der Kündigung eines Handelsvertretervertrages kommt es häufig zu Konflikten zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer. 

  • Beide Vertragspartner können den Handelsvertretervertrag sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen.

Ausgleichsanspruch nach der Kündigung

  • Kündigung durch den Handelsvertreter

    • Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gegen den Unternehmer entfällt grundsätzlich, wenn der Handelsvertreter den Vertrag selbst gekündigt hat.

    • Im HGB gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung, wonach der Ausgleichsanspruch bestehen bleibt, wenn die Kündigung des Handelsvertreters eine begründete Reaktion auf das Verhalten des Unternehmers war. Liegt dies vor, kann der nachvertragliche Ausgleichsanspruch bestehen bleiben.

    • Der Handelsvertreter muss seinen Anspruch innerhalb von 12 Monaten geltend machen. Der Höchstbetrag beträgt meist die durchschnittliche Jahresprovision.

  • Kündigung durch den Unternehmer

    • Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erfolgt ist.

    • Wenn zwischen den Parteien beider Seiten keine Einigung über die Vorlage eines wichtigen Kündigungsgrundes getroffen werden kann, wird der Anwalt des Handelsvertreters den Streit in aller Regel vor Gericht bringen.

Aufhebungsvereinbarung

Viele rechtliche Streitigkeiten können sich im Wege einer gemeinsamen Aufhebungsvereinbarung vermeiden lassen. 

  • Die Folgen der Beendigung des Handelsvertretervertrages werden klar geregelt.

  • Viele Aufhebungsverträge erhalten juristische Stolperfallen für Handelsvertreter, weshalb der Vertrag sorgsam von einem Rechtsanwalt geprüft werden sollte.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihre Experten für Handelsvertreterrecht

Als Fachanwalt für Handelsrecht unterstütze ich Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche im Vertriebs- und Handelsvertreterrecht. Sie haben Streitigkeiten rund um eine ausstehende Provision? Ich helfe Ihnen bei der Prüfung von handelsvertreterrechtlichen Provisionsansprüchen und Gegenrechte des Unternehmens, Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen. Außerdem vertrete ich sowohl Unternehmen als auch Handelsvertretern beim Streit um Provision, nachvertragliche Provisionsansprüche und Überhangprovisionen, Ausgleichsansprüchen und Buchauszugsansprüchen. Auch bei der Beendigung eines Handelsvertretervertrages stehe ich Ihnen zur Seite, indem ich Ihnen bei der Gestaltung von Kündigungsklauseln und der Prüfung von Kündigungsgründen helfen. Bei Kündigungskonflikten stehe ich Ihnen engagiert zur Seite und erstellen, wenn nötig, eine gutachterliche Stellungnahme zu Spezialfragen rund um die Kündigung des Handelsvertretervertrags.
Sie benötigen Hilfe bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche und Rechte? Kontaktieren Sie mich jetzt für eine umfassende Beratung in allen Bereichen des Handelsvertreterrechts!
Der Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig für andere Unternehmer Geschäfte vermittelt oder seinen Namen abschließt (Vermittlungs- oder Abschlussvertreter). Dabei soll er eine unbestimmte Anzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln.
Während der Vertragslaufzeit hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages steht ihm nach dem HGB ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser Ausgleichsanspruch lässt sich nicht im Voraus ausschließen oder beschränken.
Unter der Wahrung der Unternehmensinteressen muss sich der Handelsvertreter aktiv um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften bemühen. Er besitzt außerdem weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Unternehmer. Während der Vertragslaufzeit unterliegt er einem Wettbewerbsverbot.
Die Höhe der Provision oder des Provisionssatzes wird grundsätzlich im Handelsvertretervertrag vereinbart. Ist dem nicht so, greift die gesetzliche Vorschrift des § 87b Abs. 2 HGB, welche auf den „üblichen Satz“ abstellt. Je nach Branche und Unternehmen können Provisionssätze in Höhe von 10 % vereinbart werden.
Die Ansprüche des Handelsvertreters nach der Beendigung eines Handelsvertretervertrages variieren nach der Art der Kündigung und welche Vertragspartei gekündigt hat. Wenn der Handelsvertreter selbst gekündigt hat, ist ein Ausgleichsanspruch nur in Ausnahmen möglich.
Hat der Handelsvertreter selbst gekündigt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch zu, wenn der Unternehmer zur Kündigung des Handelsvertretervertrags Anlass gegeben hat. Kündigt der Unternehmer, steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu, außer es lag ein wichtiger Grund aus schuldhaftem Verhalten vor.
Um den Ausgleichsanspruch zu berechnen, muss zwischen zwei Bezugsgrößen unterschieden werden: Auf der ersten Stufe wird zunächst der Rohausgleich errechnet, welcher auf der zweiten Stufe durch den Höchstbetrag begrenzt wird. Um das Beste für Sie herauszuholen, ist die Hinzuziehung eines Anwalts sinnvoll.
Für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs muss eine einjährige Ausschlussfrist beachtet werden. Der Anspruch kann nur innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geltend gemacht werden. Zunächst reicht eine schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Unternehmer.
Der Buchauszug dient dem Handelsvertreter zur Kontrolle seiner Provisionsansprüche. Neben der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen kann der Buchauszug auch als Druckmittel gegen den Unternehmer verwendet werden, insbesondere wenn dieser eine geringe Provision zahlen möchte.
Die Stufenklage nach der Zivilprozessordnung (ZPO) hat vor allem im Vertriebs- und Handelsrecht eine große Bedeutung: Auf der ersten Stufe wird die Erteilung eines Buchauszuges gefordert. Dann wird auf der zweiten Stufe die Zahlung der nach Erteilung des Buchauszuges zu beziffernden Provisionen gefordert.

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