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Rechtsanwalt Urlaubsabgeltung: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen Hamburg

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltung rechtssicher klären

Die Urlaubsabgeltung wirft in der Praxis häufig rechtliche Fragestellungen auf – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht stehe ich Ihnen umfassend zur Seite, um Ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf den finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub zu klären.

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur Urlaubsabgeltung – verständlich erläutert und rechtlich fundiert. Ich zeige Ihnen:

  • Wann Arbeitgeber zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung verpflichtet sind

  • Unter welchen Umständen eine Freistellung anstelle der Abgeltung in Betracht kommt

  • Wie die Urlaubsabgeltung bei Teilzeit oder variabler Vergütung berechnet wird

  • Welche Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten

  • Was bei Kündigung, Krankheit und Freistellung zu beachten ist

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung und Gestaltung Ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche rund um das Thema Urlaub. Sprechen Sie mich an – ich berate Sie individuell und kompetent.

Was versteht man unter Urlaubsabgeltung und wann habe ich einen Anspruch darauf?

  • Im Grunde müssen Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch „in Natur“ in Anspruch nehmen, was bedeutet:

    • Sie werden mit fortlaufender Gehaltszahlung von der Arbeit freigestellt, um sich zu erholen oder persönliche Angelegenheiten zu klären.

    • Diese bezahlte Freistellung stellt die gesetzlich vorgesehene Form der Urlaubsgewährung dar.

  • In bestimmten Situationen ist es jedoch nicht mehr möglich, den offenen Urlaub tatsächlich zu nehmen.

    • Insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der restliche Urlaub nicht mehr durch Freistellung gewährt werden kann.

    • In solchen Fällen kommt die sogenannte Urlaubsabgeltung ins Spiel: Der verbliebene Urlaubsanspruch wird dann finanziell ausgeglichen.

  • Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss eine Urlaubsabgeltung gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Resturlaub nicht mehr genommen werden kann. Beispiel:

    • Ein Arbeitnehmer hat Mitte Dezember noch 15 Tage Resturlaub.

    • Auf Wunsch des Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis kurzfristig zum 31. Dezember durch einen Aufhebungsvertrag beendet.

    • Da der Arbeitnehmer in dieser Zeit noch Restarbeiten zu erledigen hat, kann er den Urlaub nicht mehr nehmen.

    • Die Konsequenz: Die verbleibenden 15 Urlaubstage sind abzugelten – der Arbeitnehmer erhält dafür eine Urlaubsabgeltung, die mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt wird.

Haben Sie Fragen zur Urlaubsabgeltung oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen? Ich berate Sie kompetent im Arbeitsrecht – vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch!

Urlaubsabgeltung berechnen: So ermittle ich Ihren Anspruch korrekt

Wenn jemand seinen Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr „in Natur“ nehmen kann, hat er Anspruch auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung. Doch wie wird diese genau berechnet?

  • Grundsätzlich entspricht der Wert eines Urlaubstags dem Wert eines regulären Arbeitstags – schließlich wäre auch dieser Tag bei Gewährung von Urlaub bezahlt worden.

  • Die Berechnungsformel für die Urlaubsabgeltung lautet:

    • Ermitteln Sie Ihr Quartalsgehalt: Monatsgehalt x 3

    • Teilen Sie das Quartalsgehalt durch die Anzahl der Arbeitstage im Quartal:

      • Bei einer 5-Tage-Woche: 65 Arbeitstage

      • Bei einer 4-Tage-Woche: 52 Arbeitstage

      • Bei einer 3-Tage-Woche: 39 Arbeitstage

      • Bei einer 2-Tage-Woche: 26 Arbeitstage

    • Multiplizieren Sie den Tageswert mit der Anzahl der offenen Urlaubstage.

    • Beispiel für eine 5-Tage-Woche:

      • Ein Arbeitnehmer verdient 4.200 € brutto im Monat. Sein Quartalsgehalt beträgt 12.600 € (4.200 € x 3).

      • Teilt man dies durch 65 Arbeitstage, ergibt sich ein Tageswert von 193,85 €.

      • Hat er zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf 12 Urlaubstage, steht ihm eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.326,20 € brutto zu (12 x 193,85 €).

  • Urlaubsabgeltung bei Teilzeitbeschäftigten

    • Die Berechnung erfolgt analog. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitstage pro Woche.

    • Beispiel:

      • Eine Teilzeitkraft arbeitet 2 Tage pro Woche und verdient 1.600 € brutto monatlich.

      • Das Quartalsgehalt beträgt 4.800 € (1.600 € x 3).

      • Teilt man das durch 26 Arbeitstage (bei einer 2-Tage-Woche), ergibt sich ein Tageswert von 184,62 €.

      • Besteht Anspruch auf 8 offene Urlaubstage, beläuft sich die Urlaubsabgeltung auf 1.476,96 € brutto (8 x 184,62 €).

  • Gehören Provisionen und variable Vergütungen in die Urlaubsabgeltung?

    • Ja, variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen oder Boni müssen in die Urlaubsabgeltung einfließen, da sie Teil des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind.

    • Beispiel:

      • Eine Vertriebsmitarbeiterin arbeitet in Vollzeit (5-Tage-Woche) und erhält ein monatliches Grundgehalt von 3.800 € brutto sowie durchschnittlich 700 € brutto an Provisionen in den letzten drei Monaten.

      • Ihr maßgebliches Monatsgehalt beträgt somit 4.500 €, das Quartalsgehalt 13.500 € (4.500 € x 3).

      • Teilt man dies durch 65 Arbeitstage, ergibt sich ein Tageswert von 207,69 €.

      • Hat die Mitarbeiterin Anspruch auf 10 Urlaubstage, beträgt die Urlaubsabgeltung 2.076,90 € brutto (10 x 207,69 €).

Haben Sie Bedarf, Ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu berechnen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Ich berate Sie individuell im Bereich Arbeitsrecht und setze Ihre Ansprüche durch. Vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Beratungstermin!

Vorrang der Gewährung von Urlaub in natura: Unter welchen Umständen besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG) gilt: Der Urlaub sollte grundsätzlich in Natur genommen werden, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt wird und sich erholen kann. Erst wenn eine Urlaubsgewährung in Natur nicht mehr möglich ist, beispielsweise weil das Arbeitsverhältnis endet, kommt eine Urlaubsabgeltung in Betracht.

  • Urlaubsgewährung hat Vorrang vor Urlaubsabgeltung

    • Eine bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht automatisch dazu, dass offener Resturlaub abzugelten ist.

    • Entscheidend ist, ob noch genügend Zeit bleibt, um den Urlaub zu nehmen.

    • Beispiel:

      • Ein Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter im Dezember ordentlich zum 30. Juni des Folgejahres.

      • Der Arbeitnehmer hat noch Anspruch auf zwei Wochen Resturlaub. Im Kündigungsschreiben wird der Arbeitnehmer ab Anfang April unter Anrechnung der offenen Urlaubsansprüche unwiderruflich freigestellt.

      • Da die Freistellungsphase drei Monate dauert – also deutlich länger als die zwei Urlaubswochen –, wird der Urlaubsanspruch durch die unwiderrufliche Freistellung erfüllt.

      • Eine zusätzliche Urlaubsabgeltung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

  • Keine Erfüllung durch widerrufliche Freistellung

    • Eine widerrufliche Freistellung reicht nicht aus, um Urlaubsansprüche zu erfüllen.

    • Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, seinen Urlaub verbindlich zu planen und tatsächlich zur Erholung zu nutzen.

    • Wenn er jederzeit mit einem Abruf zur Arbeit rechnen muss, kann keine Rede von „Urlaub“ sein.

    • In solchen Fällen bleibt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen.

    • Beispiel:

      • Ein Arbeitgeber kündigt im Oktober ordentlich zum 31. Dezember und stellt den Arbeitnehmer ab dem 15. November frei.

      • Die Freistellung lautet: „Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche und auf Freizeitausgleichsansprüche wegen geleisteter Überstunden. Außerhalb der Abgeltung von Urlaubsansprüchen erfolgt die Freistellung widerruflich.“

      • Diese Formulierung ist problematisch: Der Arbeitnehmer weiß nicht, wann genau seine Urlaubszeit beginnt oder endet.

      • Da er mit einem Abruf rechnen muss, ist die Freistellung nicht geeignet, um Urlaubsansprüche zu erfüllen.

      • Ergebnis: Der volle Anspruch auf Urlaubsabgeltung bleibt bestehen.

  • So formuliere ich eine rechtssichere Freistellung

    • Eine klare und eindeutige Freistellungserklärung ist unerlässlich, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

    • Die Differenzierung ist wichtig, weil Krankheitszeiten während des Urlaubs die Urlaubsgewährung beeinflussen, während Krankheit bei Überstundenabbau keine Auswirkungen hat.

  • Fazit: Urlaubsgewährung hat Vorrang – aber nur korrekt umgesetzt

    • Ich sollte bei einer Freistellung genau darauf achten, welche Ansprüche wann erfüllt werden.

    • Fehler bei der Formulierung können dazu führen, dass der Arbeitnehmer nachträglich Urlaubsabgeltung verlangen kann.

Sie möchten als Arbeitgeber rechtssicher freistellen oder als Arbeitnehmer Ihre Urlaubsabgeltung geltend machen? Ich unterstütze Sie als erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kompetent.

Urlaubsabgeltung bei Krankheit, fristloser Kündigung und längeren Fehlzeiten: Meine Rechte im Überblick

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich oft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs auf eine unwiderrufliche Freistellung zur Erfüllung offener Urlaubsansprüche. Doch was geschieht, wenn der Arbeitnehmer während dieser Freistellung erkrankt?

    • Gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

    • Dies bedeutet, dass die geplante Urlaubsgewährung nicht wirksam ist und die offenen Urlaubstage weiterhin bestehen bleiben.

    • Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

  • Ist der Arbeitgeber auch nach einer fristlosen Kündigung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung verpflichtet?

    • Ja, auch nach einer fristlosen Kündigung bleibt der gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen.

    • Obwohl eine fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort beendet, ändert dies nichts daran, dass dem Arbeitnehmer ein Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub zusteht.

  • Kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung mit einer vorsorglichen Urlaubsgewährung verbinden?

    • Nein, seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2015 (9 AZR 455/13) ist dies nicht mehr zulässig.

    • Eine vorsorgliche Urlaubsgewährung in Verbindung mit einer fristlosen Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitgeber im Moment der fristlosen Kündigung das Arbeitsverhältnis selbst bestreitet und keine Vergütung mehr leistet.

    • Ohne Gehaltsfortzahlung ist jedoch kein wirksamer Urlaub möglich.

  • Wie viel Urlaubsabgeltung steht nach einer langen Krankheit zu?

    • Langzeiterkrankte Arbeitnehmer verlieren ihren Urlaubsanspruch nicht unmittelbar.

    • Die Urlaubstage bleiben für einen Zeitraum von 15 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres bestehen.

    • Nach Ablauf dieser Frist verfallen sie automatisch.

Haben Sie Fragen zur Urlaubsabgeltung oder wünschen Sie eine persönliche Beratung? Ich unterstütze Sie kompetent und setze Ihre Ansprüche durch. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch!

Welche Fristen gelten für die Urlaubsabgeltung? Ein Überblick über Übertragung, Ausschluss und Verzicht.

Viele Arbeitnehmer nehmen an, dass nicht genommener Jahresurlaub automatisch ins folgende Kalenderjahr übertragen wird. Auch Arbeitgeber sind oft dieser Meinung – jedoch ist diese Annahme rechtlich nicht korrekt.

  • Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

    • Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn zwingende betriebliche oder persönliche Gründe – wie beispielsweise eine längerfristige Erkrankung – dies rechtfertigen.

    • In solchen Fällen bleibt der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres bestehen.

  • Worauf Arbeitnehmer bei einer Kündigung achten sollten

    • Erhalten Arbeitnehmer im letzten Quartal eine Kündigung mit längerer Kündigungsfrist, sollten sie unbedingt darauf achten, ihren offenen Jahresurlaub noch im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.

    • Falls es zu einem Kündigungsschutzprozess kommt, könnte der Arbeitgeber später geltend machen, dass der Urlaub bereits verfallen ist – und somit kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung mehr besteht.

  • Wichtige Frist: Ende März!

    • Selbst wenn ein Übertragungsgrund vorliegt, verfällt der Resturlaub spätestens am 31. März des Folgejahres.

    • Wird das Arbeitsverhältnis nach diesem Stichtag beendet, erlischt der Urlaubsanspruch und damit auch der Anspruch auf Abgeltung.

  • Unterliegt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung Ausschlussfristen?

    • Ja! Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann verfallen, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag Ausschlussfristen festgelegt wurden.

    • Diese Fristen verlangen, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht oder eingeklagt werden. Häufig betragen diese Fristen zwei bis drei Monate.

    • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bekräftigt, dass Ausschlussfristen auch für die Urlaubsabgeltung gelten (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10).

  • Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

    • Achten Sie genau auf die Fristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag!

    • Wer seinen Anspruch nicht rechtzeitig anmeldet, verliert ihn dauerhaft – selbst wenn die Urlaubsabgeltung an sich gerechtfertigt wäre.

Sie möchten sich zu Ihrem Urlaubsanspruch oder zur Urlaubsabgeltung beraten lassen? Ich prüfe Ihre Ansprüche im Arbeitsrecht und setze sie konsequent durch. Jetzt ein Beratungsgespräch vereinbaren!

Sozialabgaben und Steuern: Was bleibt von der Urlaubsabgeltung übrig?

Ja, die Urlaubsabgeltung unterliegt den gleichen Abzügen wie Ihr reguläres Arbeitsentgelt. Das bedeutet:

  • Ich muss als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie Lohnsteuer einbehalten und die Zahlung entsprechend abrechnen.

    • Die Urlaubsabgeltung ist also voll sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig.

  • Für Arbeitnehmer reduziert sich dadurch der ausgezahlte Betrag.

    • Ich bin als Arbeitgeber verpflichtet, die Abgaben korrekt zu berechnen und an die zuständigen Stellen abzuführen.

Sie möchten erfahren, wie hoch Ihre Urlaubsabgeltung netto ausfällt oder ob Ihr Arbeitgeber die Abrechnung korrekt vorgenommen hat? Ich stehe Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht gerne zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch!

Welche Folgen hat die Urlaubsabgeltung für das Arbeitslosengeld?

Wenn Sie beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltung erhalten, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den Beginn Ihres Bezugs von Arbeitslosengeld.

  • Laut § 157 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs.

    • Das bedeutet: Für die Tage, an denen Sie eine Urlaubsabgeltung erhalten oder beanspruchen können, wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.

    • Es ist wichtig zu beachten: Dies stellt keine Sperrzeit dar, sondern eine Ruhenszeit. Der Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld bleibt bestehen, lediglich der Beginn der Zahlungen wird nach hinten verschoben.

  • Wenn während der Ruhenszeit eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, kann dies dazu führen, dass nicht der volle Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft wird.

    • Die Verschiebung des Bezugsbeginns wirkt sich dann praktisch wie eine Kürzung aus.

Sie möchten erfahren, wie sich die Urlaubsabgeltung auf Ihr Arbeitslosengeld auswirkt oder ob die Berechnung durch die Agentur für Arbeit richtig durchgeführt wurde? Ich stehe Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht gerne beratend zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Urlaubsabgeltung rechtssicher gestalten – Ich vertrete Ihre Interessen als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.

Die Urlaubsabgeltung wirft in vielen Fällen rechtliche Fragen auf. Ob am Ende eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind häufig unsicher, wann und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Ich biete Ihnen eine fundierte Beratung und vertrete Ihre Interessen durchsetzungsstark – außergerichtlich und vor Gericht.

  • Meine Leistungen für Arbeitnehmer

    • Prüfung, ob ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht

    • Korrekte Berechnung der Höhe Ihrer Urlaubsabgeltung unter Berücksichtigung aller relevanten Vergütungsbestandteile (z. B. Provisionen, Boni)

    • Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber – außergerichtlich oder gerichtlich

    • Überprüfung von Ausschlussfristen und Unterstützung bei fristgerechter Geltendmachung

    • Beratung zu sozialversicherungsrechtlichen Aspekten und Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

  • Meine Leistungen für Arbeitgeber

    • Rechtssichere Prüfung, wann eine Urlaubsabgeltung zu leisten ist

    • Korrekte Berechnung der Urlaubsabgeltung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

    • Gestaltung rechtssicherer Aufhebungsverträge und Freistellungsvereinbarungen

    • Vermeidung von Fehlern bei Ausschluss- und Übertragungsfristen

    • Vertretung bei Auseinandersetzungen mit (ehemaligen) Arbeitnehmern

    • Beratung zu Sozialabgaben und Lohnsteuer bei der Auszahlung der Urlaubsabgeltung

Ich bin auf Arbeitsrecht spezialisiert. Mit langjähriger Erfahrung und umfassender Fachkompetenz vertrete ich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in allen Fragen rund um die Urlaubsabgeltung.

  • Ich kenne die aktuelle Rechtsprechung und setze mich mit Nachdruck für Ihre wirtschaftlichen Interessen ein.

  • Ob außergerichtliche Beratung, Verhandlung mit der Gegenseite oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche – ich stehe an Ihrer Seite!

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Ob Sie als Arbeitgeber eine rechtssichere Lösung benötigen oder als Arbeitnehmer Ihre Ansprüche durchsetzen möchten – ich helfe Ihnen schnell und unkompliziert weiter.

Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Erstgespräch mit mir als Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht! Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

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