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Rechtsanwalt Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit) Hamburg

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Zeitarbeit – Rechtsberatung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Haben Sie Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Bereich Leiharbeit und Zeitarbeit? Ich berate und vertrete sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer umfassend im Bereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Bei der Arbeitnehmerüberlassung – auch als Leiharbeit oder Zeitarbeit bekannt – stellt ein Verleiher (Zeitarbeitsfirma) seine Mitarbeiter einem Entleiher zur Verfügung. Diese Form der Beschäftigung unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere hinsichtlich Equal Pay, Einsatzdauer und Gleichstellungsgrundsatz.

So unterstütze ich Sie im Arbeitsrecht: Ich helfe Zeitarbeitsfirmen und Entleihern bei der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen und berate umfassend bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Vermeiden Sie Risiken wie illegale Arbeitnehmerüberlassung und Bußgelder durch frühzeitige anwaltliche Beratung.

Auch als Leiharbeitnehmer stehen Ihnen umfangreiche Rechte zu – etwa auf gleichen Lohn und Arbeitsbedingungen wie Stammkräfte. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Equal Pay und Gleichbehandlung durchzusetzen und prüfe Ihren Arbeitsvertrag auf Unzulässigkeiten.

Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit): Was ich Ihnen mitteilen möchte

Die Arbeitnehmerüberlassung bezieht sich auf das zeitlich begrenzte Überlassen von Arbeitnehmern an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher). Der Leiharbeitnehmer ist dabei in die Arbeitsorganisation des Entleihers integriert und unterliegt dessen Weisungsrecht. Gleichzeitig besteht der Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und mir als Verleiher, oft in Form einer Zeitarbeitsfirma oder einem Personaldienstleister.

  • Die rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegt. Darin sind die Rechte der Leiharbeitnehmer sowie die Pflichten von mir als Verleiher und dem Entleiher klar definiert. Dazu zählen:

    • Die Erlaubnispflicht für mich als Verleiher

    • Die Höchstüberlassungsdauer (in der Regel 18 Monate)

    • Der Equal-Pay-Grundsatz: Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf den gleichen Lohn wie vergleichbare Stammmitarbeiter

    • Die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen, z. B. das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher bei illegaler Überlassung

  • Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag:

    • Beim Werkvertrag erbringt ein Unternehmen eine abgeschlossene Leistung, ohne dass die Mitarbeiter in den Betrieb des Auftraggebers integriert sind.

    • Bei der Arbeitnehmerüberlassung hingegen unterliegen Leiharbeitnehmer der Weisung des Entleihers und sind in dessen Arbeitsabläufe eingebunden.

    • Ein häufiges Streitobjekt ist die sogenannte Scheinwerkvertragsgestaltung, bei der in Wirklichkeit eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

  • Wann ist eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich?

    • Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist für mich als Verleiher zwingend notwendig.

    • Ohne eine gültige Erlaubnis entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Verstöße gegen das AÜG führen zu erheblichen Risiken, einschließlich hoher Bußgelder und der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Haben Sie Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Bereich Leiharbeit und Zeitarbeit? Ich berate und vertrete sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer umfassend im Bereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Bei der Arbeitnehmerüberlassung – auch bekannt als Leiharbeit oder Zeitarbeit – stellt ein Verleiher (Zeitarbeitsfirma) seine Mitarbeiter einem Entleiher zur Verfügung. Diese Form der Beschäftigung unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere in Bezug auf Equal Pay, Einsatzdauer und den Gleichstellungsgrundsatz.

So unterstütze ich Sie im Bereich Arbeitsrecht: Ich helfe Zeitarbeitsfirmen und Entleihern bei der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen und berate umfassend hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Vermeiden Sie Risiken wie illegale Arbeitnehmerüberlassung und Bußgelder durch frühzeitige anwaltliche Beratung.

Auch als Leiharbeitnehmer stehen Ihnen umfangreiche Rechte zu – beispielsweise auf gleichen Lohn und Arbeitsbedingungen wie Stammkräfte. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Equal Pay und Gleichbehandlung durchzusetzen und prüfe Ihren Arbeitsvertrag auf Unzulänglichkeiten.

Arbeitnehmerüberlassung: Vertragsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher

Die Arbeitnehmerüberlassung, auch bekannt als Leiharbeit oder Zeitarbeit, beruht auf einem klar definierten Vertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher. 

  • Es handelt sich um eine gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften, die auf einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder einem Personalservicevertrag basiert. Dieser Vertrag regelt unter anderem:

    • Welche Arbeitnehmer konkret überlassen werden

    • Welche Qualifikationen diese mitbringen

    • Für welchen Zeitraum der Einsatz vorgesehen ist

    • Zu welchen Konditionen und Kosten die Überlassung erfolgt

  • Im Unterschied zur Arbeitsvermittlung ist die Arbeitnehmerüberlassung in der Regel auf eine längere Dauer angelegt. 

    • Während der Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher hat, ist er im Betrieb des Entleihers tätig und unterliegt dessen Weisungsrecht.

    • Arbeitgeber müssen daher nicht nur den gesetzlichen Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beachten, sondern auch die vertraglichen Anforderungen einhalten, um Rechtsverstöße zu vermeiden.

  • Besteht eine Verpflichtung für Arbeitnehmer, bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten?

    • Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ohne Zustimmung bei einem anderen Arbeitgeber tätig zu werden. 

    • Nach § 613 Satz 2 BGB darf der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht ohne Einverständnis an Dritte übertragen. 

    • Nur durch einen Leiharbeitsvertrag kann ein Arbeitnehmer sich verpflichten, auf Anweisung seines Arbeitgebers in einem anderen Betrieb zu arbeiten – unter der Leitung und Weisung des Entleihers.

Haben Sie Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Bereich Leiharbeit und Zeitarbeit? Ich berate und vertrete sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer umfassend im Bereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Bei der Arbeitnehmerüberlassung – auch bekannt als Leiharbeit oder Zeitarbeit – stellt ein Verleiher (Zeitarbeitsfirma) seine Mitarbeiter einem Entleiher zur Verfügung. Diese Form der Beschäftigung unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere in Bezug auf Equal Pay, Einsatzdauer und den Gleichstellungsgrundsatz.

So unterstütze ich Sie im Bereich Arbeitsrecht: Ich helfe Zeitarbeitsfirmen und Entleihern bei der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen und berate umfassend hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Vermeiden Sie Risiken wie illegale Arbeitnehmerüberlassung und Bußgelder durch frühzeitige anwaltliche Beratung.

Auch als Leiharbeitnehmer stehen Ihnen umfangreiche Rechte zu – beispielsweise auf gleichen Lohn und Arbeitsbedingungen wie Stammkräfte. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Equal Pay und Gleichbehandlung durchzusetzen und prüfe Ihren Arbeitsvertrag auf Unzulänglichkeiten.

Arbeitnehmerüberlassung: Wann ich eine Erlaubnis benötige und welche Risiken dabei bestehen

Jedes Unternehmen, das im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt, benötigt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Diese Pflicht betrifft Personalvermittlungen, Zeitarbeitsfirmen und Dienstleistungsunternehmen, die ihre Mitarbeiter bei Kunden einsetzen.

  • Die Erlaubnispflicht dient dem Schutz von Leiharbeitnehmern und der Gewährleistung, dass der Verleiher zuverlässig arbeitet. Die Agentur für Arbeit prüft vor der Erteilung der Erlaubnis insbesondere:

    • Die Zuverlässigkeit des Verleihers

    • Die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

    • Die Gestaltung der Musterarbeitsverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge

    • Ohne Erlaubnis ist die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung unzulässig. Verstöße können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher.

  • Wann ist eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis möglich?

Das AÜG regelt in § 1 Abs. 3 einige Ausnahmen. Eine Erlaubnis ist beispielsweise nicht erforderlich für:

  • Konzernunternehmen, die Arbeitnehmer gelegentlich und nicht zum Zweck der Überlassung überlassen

  • Öffentliche Arbeitgeber im Rahmen tariflich geregelter Personalgestellung

  • Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nur gelegentlich überlassen, ohne dass dies der Hauptzweck der Beschäftigung ist

  • Trotz dieser Ausnahmen ist die Überlassung häufig erlaubnispflichtig, selbst wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

  • Folgen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis

    • Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ist unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).

    • Ein fiktives Arbeitsverhältnis entsteht automatisch zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG).

    • Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ist ebenfalls unwirksam, was zu finanziellen Schäden führen kann.

    • Darüber hinaus drohen Bußgelder und Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen.

  • So kann ich mich als Rechtsanwalt gegen Risiken absichern:

    • Eine gültige Überlassungserlaubnis

    • Klare Vertragsgestaltungen, die die Arbeitnehmerüberlassung offenlegen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG)

    • Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes (Equal Pay / Equal Treatment)

    • Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen – ich empfehle, dieses Risiko durch eine sorgfältige arbeitsrechtliche Prüfung Ihrer Verträge zu vermeiden.

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie bei sämtlichen Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung, erstelle rechtssichere Verträge und helfe Ihnen, kostspielige Fehler zu vermeiden. Unabhängig davon, ob Sie Verleiher, Entleiher oder Arbeitnehmer sind – ich stehe Ihnen beratend zur Seite.

Höchstüberlassungsdauer in der Arbeitnehmerüberlassung: Wie lange darf Leiharbeit stattfinden?

Die gesetzliche Regelung zur Höchstüberlassungsdauer in der Arbeitnehmerüberlassung ist klar definiert. Gemäß § 1 Abs. 1b AÜG dürfen Leiharbeitnehmer maximal 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden. Diese Frist gilt sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher: Beide müssen sicherstellen, dass der Zeitarbeitnehmer nach Ablauf dieser Frist nicht weiter eingesetzt wird.

  • Wichtige Aspekte zur 18-Monats-Grenze:

    • Einsätze beim selben Entleiher – auch wenn diese über verschiedene Verleiher stattfanden – werden angerechnet, sofern zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen.

    • Wenn eine Karenzzeit von mindestens drei Monaten und einem Tag eingehalten wird, beginnt die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten erneut.

    • Abweichungen von der 18-Monats-Frist sind nur möglich, wenn ein einsatzbranchenbezogener Tarifvertrag (z. B. IG Metall) eine längere Überlassung ausdrücklich gestattet. Ein Tarifvertrag der Leiharbeitsbranche allein ist nicht ausreichend.

  • Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Höchstüberlassungsdauer

    • Ein Verstoß gegen die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

    • Dies kann für Verleiher Bußgelder von bis zu 30.000 Euro pro Einzelfall zur Folge haben (§ 16 AÜG).

    • Darüber hinaus besteht die Gefahr des Verlustes der Überlassungserlaubnis.

  • Weitere rechtliche Konsequenzen sind:

    • Der Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher wird ungültig (§ 9 AÜG).

    • Es entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, es sei denn, der Leiharbeitnehmer legt eine sogenannte Festhaltenserklärung vor.

    • Ohne diese Erklärung wird der Entleiher rechtlich als neuer Arbeitgeber angesehen (§ 10 AÜG).

Haben Sie Zweifel, ob Ihre Arbeitnehmerüberlassung rechtlich abgesichert ist? Als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht berate ich Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer kompetent und zuverlässig. Kontaktieren Sie mich jetzt für eine unverbindliche Erstberatung!

Equal Pay und Equal Treatment in der Arbeitnehmerüberlassung: Was Leiharbeitnehmer und Unternehmen beachten sollten

Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich ab dem ersten Tag ihres Einsatzes beim Entleiher Anspruch auf gleiches Entgelt („Equal Pay“) und gleiche Arbeitsbedingungen („Equal Treatment“) wie vergleichbare Stammkräfte des Entleiherbetriebs. Diese Verpflichtung zur Gleichstellung ist in § 8 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) festgelegt.

  • Was bedeutet Equal Pay konkret?

    • Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer während der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, zu gewähren, die für vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gelten.

    • Hierzu zählen auch Sachbezüge, die alternativ durch einen Wertausgleich in Euro erfolgen können.

  • Wann sind Abweichungen vom Equal Pay möglich?

    • Zahlung gemäß einem Tarifvertrag der Leiharbeitsbranche (z. B. iGZ/DGB-Tarifverträge)

    • Der Tarifvertrag darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn für Leiharbeitnehmer liegen (§ 3a Abs. 2 AÜG).

  • Mindestlohn in der Leiharbeit

    • Der aktuelle Mindestlohn in der Arbeitnehmerüberlassung beträgt seit dem 01.01.2024: 13,50 EUR pro Stunde deutschlandweit.

  • Zeitliche Begrenzung der Abweichung von Equal Pay

    • Nach 9 Monaten Einsatz beim selben Entleiher habe ich einen Anspruch auf Equal Pay.

    • Durch Branchenzuschlagstarifverträge kann die Frist auf 15 Monate verlängert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Rechtliche Folgen bei Verstößen gegen Equal Pay

    • Bußgelder von bis zu 500.000 EUR (§ 16 AÜG)

    • Möglicher Verlust der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

    • Leiharbeitnehmer haben einen Klageanspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrags zum Gehalt der Stammmitarbeiter.

Für Verleiher und Entleiher ist es von großer Bedeutung, den Gleichstellungsgrundsatz einzuhalten, um rechtliche sowie wirtschaftliche Risiken zu minimieren. Ich unterstütze Sie als Rechtsanwalt bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Verträge und der korrekten Umsetzung von Equal Pay und Equal Treatment.

Wie können Leiharbeitnehmer erfahren, welchen Lohn die vergleichbaren Stammkräfte im Entleiherbetrieb erhalten?

Leiharbeitnehmer haben gemäß § 8 Abs. 1 AÜG einen Anspruch auf Equal Pay und Equal Treatment, also auf identische Arbeitsbedingungen und das gleiche Gehalt wie vergleichbare Stammmitarbeiter des Entleihers. Doch wie kann man feststellen, welche Bedingungen im Entleiherbetrieb gelten?

  • Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beantwortet diese Frage eindeutig: Leiharbeitnehmer haben nach § 13 AÜG einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher. Dieser ist verpflichtet, auf Anfrage offen zu legen:

    • Die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im Betrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gelten

    • Das Arbeitsentgelt, das vergleichbare Stammkräfte im Entleihbetrieb erhalten

  • Dieser Anspruch besteht nicht, wenn:

    • Der Leiharbeitnehmer nach einem Tarifvertrag der Leiharbeitsbranche bezahlt wird (§ 8 Abs. 2 AÜG)

    • Die Vergütung durch Branchentarifverträge mit Zuschlägen geregelt ist (§ 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG)

    • In diesen Fällen greift der Grundsatz von Equal Pay nicht, weshalb kein Auskunftsanspruch besteht.

Wenn Sie als Leiharbeitnehmer Ihren Anspruch auf Equal Pay geltend machen möchten oder als Entleiher unsicher sind, welche Informationen Sie bereitstellen müssen: Ich berate Sie im Bereich Arbeitsrecht kompetent und individuell.

Worüber muss der Verleiher den Leiharbeitnehmer informieren?

Als Arbeitgeber trage ich besondere Informationspflichten gegenüber meinen Leiharbeitnehmern. Diese sind im Nachweisgesetz (NachwG) sowie im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegt. Eine klare und umfassende Information schafft Transparenz und sichert die Rechte der Leiharbeitnehmer.

  • Nachweispflichten nach dem Nachweisgesetz

Gemäß § 2 Abs. 1 NachwG bin ich verpflichtet, meinen Leiharbeitnehmern schriftlich alle wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Dazu zählen unter anderem:

  • Arbeitszeit

  • Vergütung

  • Urlaubsanspruch

  • Kündigungsfristen

  • Zusätzliche Informationspflichten nach dem AÜG

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 11 Abs. 1 AÜG) verlangt, dass im Nachweis zusätzlich enthalten sein müssen:

  • Name und Anschrift des Verleihers

  • Die Erlaubnisbehörde sowie das Datum der Erlaubniserteilung

  • Angaben zur Vergütung während der Nichteinsatzzeiten

  • Aushändigung eines Merkblatts

Nach § 11 Abs. 2 AÜG muss ich dem Leiharbeitnehmer beim Abschluss des Arbeitsvertrages ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde übergeben. 

  • Dieses informiert über die Rechte und Pflichten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. 

  • Nicht-deutsche Leiharbeitnehmer können das Merkblatt auf Wunsch auch in ihrer Muttersprache erhalten.

  • Informationspflicht bei Wegfall der Erlaubnis

    • Falls die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erlischt, bin ich gemäß § 11 Abs. 3 AÜG verpflichtet, den Leiharbeitnehmer unverzüglich zu informieren. 

    • Zusätzlich muss ich auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzlichen Fristen hinweisen.

  • Wechsel zum Entleiher – Ihre Rechte als Leiharbeitnehmer

    • Leiharbeitnehmer haben das Recht, nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei mir, zum Entleiher zu wechseln. 

    • Klauseln, die diesen Wechsel untersagen, sind laut § 9 Abs. 1 Nr. 4 AÜG unwirksam. 

    • Auch Entleiher dürfen Leiharbeitnehmer übernehmen, ohne rechtliche Einschränkungen befürchten zu müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG). 

    • Eine angemessene Vergütung für die Vermittlung zwischen mir und dem Entleiher bleibt jedoch zulässig.

Sie möchten Ihre Rechte als Leiharbeitnehmer verstehen oder sich rechtlich absichern? Ich berate Sie als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht kompetent zu Themen wie Arbeitnehmerüberlassung, Informationspflichten und Wechselmöglichkeiten.
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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit) – Fachkundige Beratung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch meinen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Die Arbeitnehmerüberlassung – auch als Leiharbeit oder Zeitarbeit bezeichnet – unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen und ist ein facettenreiches Thema im Arbeitsrecht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sehen sich oft rechtlichen Schwierigkeiten gegenüber. Ich biete Ihnen fundierte Beratung und Unterstützung in allen Belangen des Arbeitsrechts.

  • Meine Leistungen für Arbeitgeber:

    • Beratung zur rechtskonformen Arbeitnehmerüberlassung

    • Erstellung und Überprüfung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen

    • Unterstützung bei der Beantragung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gemäß AÜG

    • Vermeidung von Scheinselbstständigkeit und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

    • Compliance-Prüfung und rechtliche Begleitung im Unternehmen

    • Vertretung gegenüber Behörden und vor Gericht

  • Meine Leistungen für Arbeitnehmer:

    • Prüfung Ihrer Rechte als Leiharbeitnehmer

    • Beratung zum Gleichstellungsgrundsatz („Equal Pay“, „Equal Treatment“) gemäß § 8 AÜG

    • Durchsetzung von Vergütungsansprüchen und fairen Arbeitsbedingungen

    • Beratung bei einem Wechsel vom Verleiher zum Entleiher

    • Überprüfung von Arbeitsverträgen auf unzulässige Klauseln

    • Rechtlicher Beistand bei Kündigungen oder Abmahnungen

Egal, ob Sie als Arbeitgeber rechtssicher agieren möchten oder als Arbeitnehmer Ihre Ansprüche durchsetzen wollen – ich stehe Ihnen im Bereich Arbeitsrecht zur Verfügung. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung in sämtlichen Belangen der Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Zeitarbeit.

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