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Ihre Kanzlei Sönke Höft.
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Mehr InformationenWer hat Anspruch auf Erholungsurlaub? Wie lange gilt der gesetzliche Mindesturlaub und welche Regelungen gelten für Jugendliche oder Schwerbehinderte? Ich kläre alle Fragen rund um den Urlaubsanspruch – von der Teilzeitregelung über die Urlaubsgewährung bis zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sie erfahren von mir, wann Urlaub verfällt, ob ein Widerruf gewährten Urlaubs möglich ist und welche Rechte Sie bei Krankheit während des Urlaubs haben. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Ich biete kompetente rechtliche Unterstützung, um Ihren Urlaubsanspruch rechtssicher durchzusetzen.
Als Arbeitnehmer haben Sie gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen rechtlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Bestimmungen sind verbindlich und können weder durch einen Arbeitsvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben werden.
Die wesentlichen Vorschriften sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verankert.
Zusätzlich kann Ihr Arbeitsvertrag, ein anwendbarer Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zusätzliche oder abweichende Regelungen bezüglich des Urlaubs enthalten.
Ich prüfe für Sie, welche Ansprüche Ihnen zustehen.
Laut dem BUrlG hat jeder Arbeitnehmer – unabhängig von Art und Umfang seiner Beschäftigung – das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Dazu zählen auch:
Auszubildende
Arbeitnehmerähnliche Personen, wie z. B. freie Mitarbeiter, die wirtschaftlich abhängig sind
Heimarbeiter, die gemäß § 12 BUrlG ausdrücklich urlaubsberechtigt sind
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist zwingend und kann nicht zu Ihrem Nachteil eingeschränkt werden.
Egal, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind – ich beantworte Ihre spezifischen Fragen zum Urlaubsanspruch, unterstütze Sie bei Konflikten bezüglich Urlaubsgenehmigungen oder vertrete Sie bei Klagen auf Urlaubsabgeltung.
Der gesetzliche Mindesturlaub wird im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr, basierend auf einer sechstägigen Arbeitswoche. In der Praxis entspricht dies vier Wochen Urlaub.
Wenn Sie weniger als sechs Tage pro Woche arbeiten, wird Ihr Urlaubsanspruch entsprechend angepasst:
5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage Urlaub
4-Tage-Woche: 16 Arbeitstage Urlaub
3-Tage-Woche: 12 Arbeitstage Urlaub
2-Tage-Woche: 8 Arbeitstage Urlaub
1-Tag-Woche: 4 Arbeitstage Urlaub
Jugendliche profitieren vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
Unter 16 Jahren: 30 Werktage
Unter 17 Jahren: 27 Werktage
Unter 18 Jahren: 25 Werktage
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf:
Zusätzlich 5 Arbeitstage Zusatzurlaub pro Jahr
Die Anzahl passt sich bei abweichender Wochenarbeitszeit entsprechend an.
Lassen Sie Ihren Urlaubsanspruch prüfen!
Ob Mindesturlaub, Zusatzurlaub oder Teilzeitregelungen: Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sorge dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Ich berate Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche und unterstütze Arbeitgeber bei der rechtskonformen Urlaubsregelung.
Als Arbeitnehmer haben Sie gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der vollständige Urlaubsanspruch entsteht jedoch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Dennoch stehen Ihnen auch während der Wartezeit Teilurlaubsansprüche zu.
Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch (mindestens 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) entsteht erst nach sechs Monaten im Unternehmen.
Welcher Urlaub steht mir vor Ablauf der Wartezeit zu?
Vor Ablauf der sechs Monate besteht ein Teilurlaubsanspruch:
Pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs.1a BUrlG).
Beispiel: Sie beginnen am 1. September. Bis Dezember haben Sie drei volle Monate gearbeitet: Anspruch auf 5 Tage Urlaub (aufgerundet).
Wie viel Urlaub habe ich bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit?
<spanAuch hier steht Ihnen ein Teilurlaub zu:
Pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs.1b BUrlG).
Beispiel: Kündigung nach 4 Monaten: Anspruch auf 7 Urlaubstage.
Wie viel Urlaub habe ich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im ersten Halbjahr?
Wenn Sie vor dem 30. Juni ausscheiden, haben Sie ebenfalls nur Anspruch auf Teilurlaub (§ 5 Abs.1c BUrlG).
Beispiel: Arbeitsverhältnis endet zum 30. Juni: 6/12 des Jahresurlaubs, also z.B. 10 Tage bei einer 5-Tage-Woche.
Sie möchten Ihren Urlaubsanspruch überprüfen lassen oder gegen eine unrechtmäßige Kürzung vorgehen? Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen den Ihnen zustehenden Urlaub? Ich berate Sie umfassend zu Urlaubsansprüchen, Teilurlaub und Abgeltung bei Kündigung. Ob außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht – ich setze Ihre Rechte durch!
Arbeitnehmer haben gemäß § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich das Recht, den Zeitpunkt ihres Erholungsurlaubs selbst zu wählen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, es liegen dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche sozial schutzwürdiger Kollegen vor, die dagegen sprechen.
Ein Arbeitgeber kann den Urlaubszeitraum nur dann ablehnen, wenn:
betriebliche Belange dies erfordern (z. B. personeller Engpass in der Hochsaison).
Kollegen mit vorrangigem Sozialschutz (z. B. Eltern schulpflichtiger Kinder) Urlaub beantragt haben.
Die Rechtsprechung betont, dass die Wünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich Vorrang vor betrieblichen Interessen haben.
Wichtig: Der Arbeitgeber legt den Urlaubszeitraum verbindlich fest.
Eine Selbstbeurlaubung ohne Genehmigung ist rechtswidrig und kann zu einer fristlosen Kündigung führen.
Selbst wenn der gewünschte Zeitraum tatsächlich gerechtfertigt wäre, dürfen Arbeitnehmer nicht eigenmächtig in den Urlaub gehen.
Kommt es zu einem Streit über den Zeitpunkt des Urlaubs, kann ich beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
Dieses Verfahren kann sehr zügig erfolgen – im Notfall sogar am selben Tag.
Das Ziel ist es, den Arbeitgeber zur Gewährung des Urlaubs zu verpflichten.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche und berate Arbeitgeber zu rechtssicheren Urlaubsregelungen im Betrieb. Kontaktieren Sie mich für eine zügige und kompetente Rechtsberatung zu Ihrem Urlaubsanspruch.
Grundsätzlich gilt: Hat der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt, so darf er diesen in der Regel nicht widerrufen. Ein Widerruf ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei einer unvorhersehbaren, existenzbedrohenden Notlage des Unternehmens. In der Praxis sind derartige Fälle jedoch äußerst selten.
Widerruf von genehmigtem Urlaub – was ist zu tun?
Wird Ihnen der bereits bewilligte Urlaub plötzlich vom Arbeitgeber entzogen, ist das in der Regel rechtswidrig.
Dennoch sollten Sie den Urlaub nicht eigenmächtig antreten – dies könnte als Selbstbeurlaubung gewertet werden und zu einer fristlosen Kündigung führen.
Um Ihren Anspruch auf Urlaub durchzusetzen, bleibt Ihnen der Weg zum Arbeitsgericht, etwa im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
So können Sie erreichen, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht widerrufen kann und Sie den geplanten Urlaub antreten dürfen.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber während Ihres laufenden Urlaubs einen Widerruf ausspricht.
Diese Erklärung hat keine rechtliche Wirkung: Sie sind nicht verpflichtet, den Urlaub abzubrechen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Übertragung des Urlaubs sind vielschichtig. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erlischt der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
Eine Übertragung auf die ersten drei Monate des kommenden Jahres ist nur in Ausnahmefällen zulässig – beispielsweise bei zwingenden betrieblichen Gründen oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung den Urlaub nicht wahrnehmen konnte (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich über bestehende Urlaubsansprüche zu informieren.
Wird keine klare Mitteilung gegeben, besteht das Risiko, dass Urlaubsansprüche über Jahre hinweg bestehen bleiben – mit möglichen Abgeltungsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Was sollten Arbeitnehmer beachten?
Arbeitnehmer verlieren ihren gesetzlichen Mindesturlaub nur, wenn sie vom Arbeitgeber transparent informiert wurden und dennoch keinen Urlaub beantragt haben.
Ohne diese Aufklärung kann kein automatischer Verfall des Urlaubs eintreten.
Übertragung in die ersten drei Monate des folgenden Jahres
Wird der Urlaub rechtmäßig ins nächste Jahr übertragen, muss er spätestens bis zum 31. März genommen werden.
Auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig und nachweislich auf die Frist hinweisen, damit der Anspruch nicht verfällt.
Ersatzurlaub und Schadensersatzansprüche
Wenn der Arbeitgeber den rechtzeitigen Urlaubsantritt verhindert, entsteht ein Anspruch auf Ersatzurlaub.
Dieser unterliegt keiner weiteren Frist und kann bis zu drei Jahre lang geltend gemacht werden.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen.
Egal ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind – ich unterstütze Sie als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht kompetent bei sämtlichen Fragen zur Urlaubsübertragung, zum Verfall von Urlaub und zu Urlaubsabgeltungsansprüchen. Ich prüfe Ihre Ansprüche und vertrete Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Erkrankung während des Urlaubs – was tun?
Wenn ich während meines genehmigten Urlaubs erkranke, werden diese Tage nicht auf meinen Jahresurlaub angerechnet.
Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Gemäß § 9 BUrlG bleiben die durch Krankheit verlorenen Urlaubstage bestehen, da der Erholungszweck des Urlaubs nicht erfüllt werden kann.
Wichtig: Ich muss umgehend meinen Arbeitgeber informieren und die Krankmeldung vorlegen.
Krankheit im Ausland: Diese Pflichten gelten
Wenn ich während meines Urlaubs im Ausland krank werde, bin ich verpflichtet, meinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und meine Aufenthaltsadresse zu informieren (§ 5 Abs. 2 EFZG).
Die Kosten für diese Mitteilung trägt mein Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte müssen zudem ihre Krankenkasse informieren.
Verlängert sich der Urlaub automatisch bei Krankheit?
Nein. Die Urlaubstage, die ich aufgrund von Krankheit nicht zur Erholung nutzen konnte, werden gutgeschrieben, verlängern jedoch nicht automatisch meinen geplanten Urlaub.
Eine direkte Verlängerung erfordert die Zustimmung meines Arbeitgebers sowie einen neuen Urlaubsantrag.
Ohne Genehmigung besteht die Gefahr einer unerlaubten Selbstbeurlaubung.
Urlaubsanspruch bei langer Krankheit
Ich verliere meinen Urlaubsanspruch nicht, wenn ich länger krank bin. Seit der EuGH-Rechtsprechung 2009 bleiben Urlaubsansprüche trotz Langzeiterkrankung bestehen – teilweise über Jahre hinweg.
Das gilt ebenso für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Urlaub im gekündigten Arbeitsverhältnis
Auch nach einer Kündigung kann ich weiterhin Urlaub beanspruchen.
Mein Arbeitgeber darf die Urlaubsgewährung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, zum Beispiel wenn eine Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters erforderlich ist.
Ein Widerruf eines bereits genehmigten Urlaubs ist in der Regel unzulässig.
Urlaubsabgeltung: Auszahlung des Resturlaubs
Wurde mein Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen, ist mein Arbeitgeber verpflichtet, den Resturlaub abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Die Auszahlung ersetzt die nicht mehr mögliche Freistellung.
Ob es um den Urlaubsanspruch während einer Krankheit, die Urlaubsabgeltung oder Streitfälle bei der Genehmigung von Urlaub geht – ich setze Ihre Rechte durch! Als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht vertrete ich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber kompetent und lösungsorientiert.
Urlaubsansprüche führen in vielen Unternehmen immer wieder zu Unsicherheiten und Konflikten. Sei es bei der Beantragung, Gewährung, Ablehnung oder Abgeltung von Urlaub – die rechtlichen Fragen rund um das Thema Erholungsurlaub sind komplex und erfordern fundiertes Wissen. Ich unterstütze sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei sämtlichen Fragen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaubsrecht.
Ich berate umfassend zu allen Aspekten des gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruchs:
Gesetzlicher Mindesturlaub und Zusatzurlaub (z. B. bei Schwerbehinderung)
Teilurlaub bei Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Brückenteilzeit und Urlaubsansprüche während der Reduzierung der Arbeitszeit
Urlaubssperren bei dringendem betrieblichen Bedarf
Urlaubsübertragung ins Folgejahr und Verfall von Urlaubsansprüchen
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Urlaubsansprüche während Krankheit oder Mutterschutz
Richtige Handhabung bei Selbstbeurlaubung und Streitfällen
Ich prüfe Ihren individuellen Fall, berate Sie zu Ihren Rechten und Pflichten und vertrete Ihre Interessen – sowohl außergerichtlich als auch vor dem Arbeitsgericht. Arbeitgeber unterstütze ich bei der rechtssicheren Gestaltung von Urlaubsregelungen sowie der Umsetzung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Arbeitnehmer vertrete ich bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche, auch bei Konflikten mit dem Arbeitgeber.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch oder benötigen Sie Unterstützung bei einem Streitfall? Kontaktieren Sie mich! Ich stehe Ihnen kompetent im Bereich Arbeitsrecht zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Beratung!
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