Einige Geschäftsführer gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie aufgrund ihrer Position von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Doch genau hier lauern Gefahren: Der Gesetzgeber und die Sozialversicherungsträger prüfen zunehmend genauer, wann eine Versicherungspflicht besteht – und die Konsequenzen können existenzbedrohend sein.
Das Bundessozialgericht hat klare Richtlinien gesetzt: Eine bloße Sperrminorität reicht nicht mehr aus, um sich von der Sozialversicherungspflicht zu befreien. Entscheidend ist, ob Sie als Geschäftsführer aktiv Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen können. Fehlt diese aktive Einflussmöglichkeit, werden Sie schnell als sozialversicherungspflichtig eingestuft – selbst wenn Sie hohe Verantwortung tragen oder Anteile an der GmbH halten.
Für alle Minderheitsgesellschafter, aber auch für Geschäftsführer einer Ein-Personen GmbH, besteht daher akuter Handlungsbedarf. Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung legen regelmäßig den Finger in diese Wunde. Wer sich auf veraltete Regelungen verlässt, riskiert hohe Nachzahlungen und Strafzinsen, die nicht selten zu Insolvenzen führen.
Wichtig: Wenn Sie bereits Geschäftsführer sind und die Sozialversicherungspflicht nicht eindeutig geklärt ist, sollten Sie kein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Dieses Verfahren wird genutzt, um den sozialversicherungsrechtlichen Status vor Beginn eines Vertragsverhältnisses zu prüfen. Nachträglich kann es zu kostspieligen Nachzahlungen führen.
Der beste Schutz ist, Ihren Status und Ihre Verträge frühzeitig von einem Experten prüfen zu lassen. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung.